Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

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schränken. Dagegen wehren sich aber nicht nur die Nutzer (AG, FR, ARGUS, BBS, CRUS, DUN, économiesuisse, EDK, FER, Gastrosuisse, GRD, GV, Kirchen, KUB, Memo riav, SBV, SL, SRF, SSV, STS, SVD, SwissBanking, Swisscable, Swisscom) sondern auch die meisten Organisationen der Rechteinhaber (Action Swiss Music, AdS, ARF, Co media, ProLitteris, SBf, SBVV, SSM, STV, Swissculture, VTS). Sie lehnen jede Änderung der gesetzlichen Lizenzen entschieden ab, die den darauf beruhenden Tarifen die rechtli che Grundlage entziehen würde und beantragen eine Ergänzung von Art. 19 URG. Damit soll klargestellt werden, dass auch die elektronische Informationsvermittlung unter den er laubten aber vergütungspflichtigen Eigengebrauch fällt, wenn sie auf den betriebs oder schulinternen Bereich beschränkt ist.

Die Unterhaltungsindustrie verlangt verschiedene Massnahmen zur Eindämmung der ge setzlichen Lizenz für das Vervielfältigen zum Eigengebrauch (ASMP, AudioVision, GARP, IFPI, MPA, ProCinema, SAFE, SFA, SIEA, SVMV, SVV). So werden Vorschläge für eine engere Umschreibung des Privat und des Schulgebrauchs (Art. 19 Abs. 1 lit. a und b URG) gemacht. Zudem soll es nicht mehr erlaubt sein, audiovisuelle Werke sowie Ton und Tonbildträger zum Zweck der internen Information und Dokumentation (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG) zu vervielfältigen (AudioVision, GARP, ProCinema, SAFE, SFV, SVV). Die Möglichkeit, Vervielfältigungen für den Eigengebrauch durch Dritte herstellen zu lassen (Art. 19 Abs. 2 URG), will man auf den Bereich der Reprographie beschränken. Schliess lich sollen im Rahmen des Eigengebrauchs nur Werkverwendungen zulässig sein, die we der direkt noch indirekt kommerziellen Zwecken dienen (FBZ, Swissfilm).

Die Suissimage verlangt zudem eine Ergänzung der in Art. 19 Abs. 2 URG enthaltenen Schranken für das Vervielfältigen von Werken ausserhalb des privaten Kreises. Danach soll die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung eines audiovisuellen Werks bis zum Abschluss seiner Kinoauswertung in der Schweiz nicht zulässig sein.

BS weist darauf hin, dass der zweite Teilsatz im Falle der Einführung der Geräteabgabe gestrichen werden sollte.

Art. 19 Abs. 3 Schranken des Eigengebrauchs

Suisa und der Swissperform schlagen vor, das Verbot der vollständigen Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare (Art. 19 Abs. 3 lit. a URG) auf die elektronische Werk vermittlung auszudehnen. Ausserhalb der Privatsphäre soll es nicht nur unzulässig sein, ganze Bücher, CD oder DVD zu kopieren sondern es soll auch verboten sein, über den elektronischen Geschäftsverkehr angebotene Werke vollständig zu vervielfältigen.

Ebenfalls auf Art. 19 Abs. 3 URG bezieht sich der Vorschlag der Kulturschaffenden und der Verwertungsgesellschaften für eine differenzierte Abgrenzung des Eigengebrauchs in Bezug auf die Verwendung illegaler Quellen (siehe die Ausführungen zu Art. 19 Abs. 2).