Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten
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Vergleich zu denen der Presse und der Unterhaltungsindustrie eher in die Richtung einer extensiven Auslegung des Anwendungsbereichs des Eigengebrauchs.
4.1.2 Bemerkungen nach Artikel
Art. 19 Abs. 2 Eingrenzung des Vervielfältigens durch Dritte
Die Präzisierung, wonach Dritte, die im Auftrag der zum Eigengebrauch Berechtigten Ko pien herstellen, dies nur in den Schranken von Absatz 3 tun dürfen, wird unterschiedlich verstanden. Der SBVV ist der Ansicht, diese Präzisierung führe entgegen den Ausführun gen in den Erläuterungen nicht zum Ziel. Wenn der mit der Herstellung der Kopie beauf tragte Dritte eine Privatperson ist, sei er nicht an die Beschränkung von Abs. 3 gebunden. Dies müsse in den Erläuterungen berichtigt werden. Dagegen begrüsst die Suissimage – wie übrigens viele andere Organisationen der Rechteinhaber – die gemäss den Erläute rungen beabsichtigte Klarstellung; sie stellt sich indessen die Frage, ob sie im Gesetz nicht besser zum Ausdruck gebracht werden könnte.
Auf Verlegerseite (FMP) besteht das Bedürfnis nach einer Eingrenzung der Möglichkeit, die zum Eigengebrauch benötigten Werkexemplare durch Dritte herstellen zu lassen. Dies soll nur erlaubt sein, wenn die Herstellung weder zu kommerziellen Zwecken noch zur Umgehung des Handels mit Originalexemplaren erfolgt.
Die umstrittene Frage, ob es für die Werkverwendung zum Eigengebrauch zulässig ist, ei ne illegale Quelle zu benützen, darf nach Meinung der direkt betroffenen Kreise nicht un beantwortet bleiben. Sie soll im Interesse der Rechtssicherheit durch den Gesetzgeber beantwortet und nicht der Auslegung durch die Gerichte überlassen werden. Aber wie soll die Antwort lauten?
Die Unterhaltungsindustrie und die ihr nahe stehenden Kreise fordern ein generelles Ver bot für die Benützung illegaler Quellen (ASCA, AudioVision, BSA, DJ Tatana, GARP, IFPI, Impressum, MPA, SAFE, SIEA, SVV, Swissfilm). PdA, SPS, DJS, die Kulturschaffenden (SBf, SBKV, SFP, SIG, SMV, Suisseculture, VTS) sowie die Verwertungsgesellschaften (Suisa, Suissimage, Swissperform [Mehrheit der Mitglieder]), sind hingegen der Meinung, ein solches Verbot dürfe nicht bis in die Privatsphäre hineinreichen, in der gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a URG jede Werkverwendung erlaubt ist. Der DUN äussert sich nicht direkt zu dieser Auslegungsfrage; er ist jedoch grundsätzlich gegen jede Einschränkung des Eigen gebrauchs.
Das Aufnehmen von Werken in betriebsinterne Netze zur Information der Mitarbeiter oder für den Unterricht ist nach geltendem Recht in Tarifen geregelt, die sich auf die gesetzli chen Lizenzen von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 URG stüt zen. Die Anwendung dieser gesetzlichen Lizenzen auf die elektronische Informationsver mittlung ist jedoch nicht unbestritten. Ihr steht namentlich die Forderung der Schweizer Presse (Verleger und Journalisten) entgegen, die gesetzliche Lizenz für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch in Bezug auf digitale Träger auf die Privatsphäre zu be