Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

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4.2 Das Vergütungssystem für das Vervielfältigen zum Eigengebrauch

4.2.1 Allgemeine Bemerkungen

VD und ZG sprechen sich für eine Eindämmung der Vergütungspflicht für das Vervielfälti gen zum Eigengebrauch gegenüber dem geltenden Recht aus.

4.2.2 Bemerkungen nach Artikel

Art. 20 Abs. 1 Vergütung fürs Kopieren zum Eigengebrauch

ZG, FDP, DUN, Kirchen, SICTA und SWINOG sind gegen eine Verallgemeinerung des Grundsatzes, wonach das Vervielfältigen von Werken zum eigenen, privaten Gebrauch vergütungspflichtig sein soll. Das Kopieren von Werken zum eigenen, persönlichen Gebrauch soll vergütungsfrei bleiben, soweit es nicht durch die Leerkassettenvergütung erfasst wird. ZG möchte insbesondere die Konvertierung in ein anderes Format vergü tungsfrei zulassen. VD setzt sich dafür ein, das Vervielfältigen zum Schulgebrauch von der Vergütungspflicht zu befreien.

Die meisten Verbände der Kulturschaffenden (ASM, FDS, Suisseculture und VTS ), IFPI, SBVV, SFP und die Verwertungsgesellschaften begrüssen dagegen Art. 20 Abs. 1 VE URG, der das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch generell einer Vergütungs pflicht unterstellt.

Gemäss AudiovisionSchweiz, IFPI, SVMV und Swissfilm soll in dieser Bestimmung fest gehalten werden, dass für Werke, die mit technischen Massnahmen gegen das Vervielfäl tigen zum Eigengebrauch geschützt sind, kein Vergütungsanspruch besteht.

Art. 20 Abs. 2 Zwang zur kollektiven Verwertung und DRM

Gemäss DUN, économiesuisse, Impressum, SGV, SICTA, SSV, SWICO, SWINOG, Swisscom und VSIG soll der Zwang zur kollektiven Verwertung zwar weiter bestehen, aber unter dem Vorbehalt der Anwendung von Digital Rights Management Systemen (DRMS). Mit dieser Massnahme will man die individuelle Lizenzierung über DRMS fördern und eine Doppelbelastung der Nutzer und Konsumenten vermeiden. In diese Richtung weisen auch die Stellungnahmen der Schweizer Presse und der SIEA.

Art. 20a Einführung der Gerätevergütung

Abgelehnt wird die Gerätevergütung von AG, AI, FR, CVP, FDP, ACSI, ARI ASUT, BBS, CRUS, DUN, économiesuisse, EDK, FNS, FRC, GRD, GV, ISDC, KF, KUB, Memoriav, NW, SKS, SSV, SVP, SWICO, SWINOG, SWISSMEM, VSIG, und VSEI. Sie wird als un gerecht empfunden, weil sie nicht an der Werknutzung sondern am Besitz von Geräten anknüpft, die zwar zur Vervielfältigung von Werken geeignet sind, aber namentlich im be trieblichen Bereich lediglich als Arbeitsinstrumente dienen. Davon abgesehen würde eine