Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

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AG, FR und die anderen Organisationen, welche die vorgeschlagene Bestimmung an nehmen (SVD, die Sender, DUN, die Kirchen, GV, IG City Pool, Schweizer Presse, SICTA, SRF, SSV, SwissBanking, Swisscable, Swisscom, VSKB, SBV), fordern die Strei chung von Abs. 2. Dieser Absatz entspreche nicht den Bedingungen aus der Praxis, die Abgrenzung sei heikel und es werde damit eine gewisse Rechtsunsicherheit geschaffen. Zudem müssten die Sendeanstalten in zahlreichen Fällen nach wie vor individuelle Verträ ge aushandeln. Die SRG spricht sich gegen das Kriterium aus, wonach die Musik eine un tergeordnete Rolle spielen muss. Es sollte viel mehr darauf abgestellt werden, ob die Sen dung unverändert zugänglich gemacht oder gesendet worden ist. UNIKOM schlägt eine Umformulierung von Abs. 2 vor, wonach integrale Sendungen zugänglich gemacht werden können, wobei die enthaltene Musik nicht anwählbar und im Einzelnen nicht erkennbar sein darf.

Die anderen Organisationen (ASCA, SFV, STV, ASMP, AudioVision, DJ Tatana, IFPI, Im pressum, Presse Romande, Suisa, SVMV, SVV, Swissfilm) lehnen die gesamte Bestim mung ab. Die Sendeanstalten würden ungerechtfertigt besser gestellt, in dem ihnen das Recht zum Senden ihrer Programme eingeräumt wird, ohne dass sie das Recht des Zu gänglichmachens gegenüber den Rechtsinhabern erlangt haben. Diese Regelung könnte sich auf die Konkurrenz negativ auswirken, denn die anderen Produzenten von audiovisu ellen Produktionen müssen stets über den Umweg der individuellen Verträge die Rechte einholen. Die WIPOAbkom men bilden zudem keine Grundlage für diese Besserstellung. Ferner würde der Zwang zur kollektiven Verwertung die Rechtsinhaber in ihren Rechten zu stark beschränken. AudioVision, SFV und SVV kritisieren insbesondere die Begrün dung, damit eine einheitliche Rechtslage mit dem Senderecht herzustellen. Sie machen geltend, das Schweizer Gesetz kenne keine gesetzlichen Lizenzen für das Senden von nichttheatralischer Musik (im Gegensatz zu Art. 35 URG in Bezug auf die Verwendung der Ton und Tonbildträger). Aus Art. 40 Abs. 1 Bst. a URG dürfe nicht eine zwingend kollekti ve Verwertung für diese Rechte abgeleitet werden. Dieser Artikel regle nur die Bundesauf sicht über die Wahrnehmung, die kollektiv, aber nicht zwingend kollektiv erfolge. ALAI hält fest, dass diese Bestimmung in Bezug auf das Urheberrecht keinen Sinn mache, aber dass sie wegen des in Art. 16 Abs. 1 WPPT und Art. 15 Abs. 2 des Rom Abkommens fest gehaltenen Anspruchs auf Übereinstimmung der Schutzausnahmen trotzdem aufgeführt worden sei.

SFP bezweifelt die Praxistauglichkeit dieser Bestimmung und schlägt ein anderes Unter scheidungskriterium vor: die Beschränkung der zwingend kollektiven Verwertung auf das Senden von nichttheatralischer Musik (denn es sind im Allgemeinen die Fernsehfilme, die mit Hintergrundsmusik illustriert sind). Die Organisation macht zudem geltend, dass der Begriff "Werke der nichttheatralischen Musik" zumindest in der Botschaft erläutert werden müsste.

Mit Ausnahme der Tonträgerproduzenten begrüssen alle Gruppen der Rechtsinhaber der Swissperform diese Bestimmung. Ihre Meinungen zur Bestimmung gehen aber auseinan der: den Sendeanstalten geht die Bestimmung zu wenig weit. Sie verlangen die Strei