Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

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chung von Abs. 2. Die ausübenden Künstler und Audiovisionsproduzierenden fordern eine klarere Formulierung. Die Sendeanstalten sollen die Rechte für ihre eigenen Programme vereinfacht erlangen können, sofern die Musik eine akzessorische Role spielt, aber nicht für die on demand Nutzungen, die musikalische Sendungen oder Hitparaden betreffen. Sie verlangen in der Botschaft ebenfalls eine Definition des Begriffes "Werke der nichtthe atralischen Musik".

Die SRG verlangt im Erläuterungsbericht die Präzisierung, dass die Bestimmung auch auf das Radio anwendbar ist, sich aber nicht auf den Art. 37 Bst. e VE URG erstreckt.

Art. 24a Technische Vervielfältigungen

Die meisten Organisationen (ASM, AudioVision, KUB, Centre patronal, CVAM, CRUS, économiesuisse, IFPI, DJS, MPA, Schweizer Presse, ProLitteris, SBVV, SFP, SFV, SIMSA, Suisa, Suisseculture, Suissimage, SVV, SWICO, SWINOG, UNIKOM, VSRT, VSIG, VTS) sind mit dieser Bestimmung einverstanden. Häufig wird die Frage aufgewor fen, ob aus der Bestimmung genügend klar hervorgehe, dass die aufgezählten Vorausset zungen kumulativ erfüllt sein müssen. Einige schlagen redaktionelle Änderungen vor, da mit diese Bestimmung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vollumfänglich übereinstimmt und somit mehr Rechtssicherheit gewährleistet ist. Die FDP ist mit der Bestimmung einver standen.

Andere Vernehmlassungsteilnehmer (AG, FR, ARGUS, DUN, GV, die Kirchen, SBV, SICTA, SRF, SSR, SSV, SwissBanking, Swisscable, Swisscom, VSKB) erklären sich e benfalls mit der Bestimmung einverstanden. Sie verlangen aber die Streichung von Bst. d, weil er unklar und widersprüchlich sei und den ganzen Artikel überflüssig machen könnte. Auch die Swissperform ist mit der Bestimmung einverstanden, aber die Sendeanstalten haben Vorbehalte in Bezug auf Bst. d.

Nach Auffassung von AG, FR, DUN, GV, die Kirchen, SBV, SICTA, SRF, SSV, SwissBan king, Swisscable und VSKB deckt der Artikel auch das Simulcasting. Eine ausdrückliche Bestätigung in der Botschaft, wonach die Vorgänge des Simulcasting, falls technisch be dingt, unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, wäre der SRG willkom men.

Die Schweizer Sendeanstalten betonen, dass die Bestimmung den Kompromiss zwischen den Sendeanstalten und den ausübenden Künstlern im Rahmen der Diskussion zur par lamentarischen Initiative Lombardi, wiedergibt, und dass sie den äussersten Kompromiss darstellt.

Suisa verlangt eine Präzisierung in der Botschaft. Es müsse festgehalten werden, einer seits dass die Schutzausnahme des Art. 24a VE URG auf Hosting Provider wegen ihren wirtschaftlichen Interessen keine Anwendung findet und anderseits, dass „ caching „ nicht immer flüchtig oder begleitend sei. Nach Suisseculture soll man sich davor hüten, be