Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

stimmte Speichervorgänge als unter die Ausnahme fallend zu bezeichnen, da solche tech nischen Vorgänge laufend Änderungen unterworfen seien.

SG vertritt die Meinung, die Bestimmung solle sich auch zu den Vervielfältigungen äus sern, die von den Sendeanstalten zuhanden der unabhängigen Beschwerdeinstanz erstellt werden müssen.

Art. 24b Vervielfältigungen zu Sendezwecken

Die Kantone AG und FR, die FDP und zahlreiche Organisationen (Centre patronal, CVAM, DUN, GV, IG City Pool, die Kirchen, SBV, SICTA, SIMSA, SRF, SRG, SSV, SwissBan king, Swisscable, Swisscom, VSKB, VTS, UNIKOM) sind mit der Regelung und dem Zwang zur kollektiven Verwertung einverstanden. Die Bestimmung sollte nach Auffassung einiger Vernehmlassungsteilnehmer für alle Sendeformen einer Sendeanstalt gelten, so auch für Simulcasting und Webcasting. Zudem soll der Begriff "mit eigenen Mitteln" mög lichst weit ausgelegt werden, damit rein technische Vorbereitungshandlungen im Outsour cing von Dritten angefertigt werden können. Die Vernehmlassungsteilnehmer fordern eine Klarstellung zu Abs. 4. Er soll keine Änderung der bisherigen Tarifpraxis mit der Suisa für die Herstellung von Radio und Fernsehprogrammen bewirken. Nach Meinung der SRG soll noch verdeutlicht werden, dass sich Abs. 1 auch auf die Vervielfältigung zum Zwecke des Zugänglichmachens von Sendeprogrammen erstreckt, denn sonst wird Art. 22a VE URG der gewünschten Wirkung beraubt.

Mehrere Organisationen (SBKV, SIG, SMV, SSM, SSRS, Suisseculture) sind mit der Be stimmung einverstanden, weil sie den im Rahmen der Diskussion zur Initiative Lombardi mit den Sendeanstalten gefundenen Kompromiss wiedergibt. Sie betonen indessen, dass die Bestimmung nur unterstützt werde, solange am Grundsatz der Vertragsfreiheit in den anderen Bereichen festgehalten werde. Suisseculture hebt insbesondere hervor, dass mit dieser Regelung das Vervielfältigungsrecht nicht "gratis" zum Senderecht dazu komme und dass die entsprechenden Tarife vielmehr angepasst werden (unter Berücksichtigung der Schranken von Art. 60 URG) müssen. Suisa ist mit der Bestimmung ebenfalls einver standen, verweist aber darauf, dass eine Entschädigung geschuldet sei.

Die Mehrzahl der Mitglieder der Swissperform akzeptiert die Bestimmung, die einen Kom promiss zwischen der SIG und den Sendeanstalten darstellt. Wesentlich ist für sie, dass sich die Schutzausnahme entsprechend Abs. 3 auf die dem RTVG unterstehenden Sendeanstalten beschränkt. Die Tonträgerproduzenten lehnen dagegen die Bestimmung ab. Sie sei von den WIPO Abkommen nicht verlangt worden, komme einer Enteignung gleich und verletze Art. 15 Abs. 1 Bst. c des Rom Abkommens, denn das Vervielfälti gungsrecht sei zeitlich nicht beschränkt. Die Bestimmung sei für die Rechtsinhaber nur zum Nachteil.

Der Vorschlag ist aus Sicht der SFP akzeptabel, allerdings nur mit dem in Abs. 3 festge haltenen Vorbehalt. Der Begriff "nichttheatralische Musik" müsse definiert werden und es bedürfe der Klarstellung, ob die Filmmusik darunter falle.