Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten
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die Kirchen, KUB, ProLitteris, SAG, SAV, SBKV, SBS, SBV, SBVV, SFP, SICTA, SIG, SIMSA, SMV, SRF, SRG, SSM, SSRS, SSV, Suisseculture, Suissimage, SWICO, SWINOG, SwissBanking, Swisscom, Swissperform, UNIKOM, VSIG, VSKB und VSRT) sind mit dem Vorschlag einverstanden.
SBS nahm ausschliesslich zu dieser Bestimmung Stellung und schlägt einige redaktionelle Verbesserungen vor. Die vorgeschlagene Bestimmung entspricht dem Auftrag von Art. 8 Abs. 4 BV und Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteili gungen von Menschen mit Behinderungen.
ARGUS schlägt vor, diese Schutzausnahme auf das Wahrnehmbarmachen, bzw. Wahr nehmbarmachenlassen auszudehnen. Der SAV schlägt vor, dass sie nicht nur das Recht der Vervielfältigung erfasse, sondern alle ausschliesslichen Rechte. Für SWINOG sollte auch die Umgehung technischer Schutzmassnahmen erlaubt sein, sofern dies für die Ver vielfältigung notwendig sein sollte.
Auch AGVS und économiesuisse befürworten die Bestimmung, halten aber fest, dass dar auf zu achten sei, dass die Anwendung nicht zum Missbrauch führe. SIMSA stimmt eben falls zu, findet es aber nicht einsichtig, dass die Herstellung und Vevielfältigung zur Ver wendung durch Menschen mit Behinderungen nicht gewinnorientiert sein dürfe. In der Praxis würden Spezialprodukte nur dann hergestellt, wenn damit auch ein Gewinn erzielt werden könne. Zudem sei der Tarif so zu formulieren, dass er Missbräuche verhindere.
Die Audiovisionsindustrie (AudioVision, SFV, SVV, Swissfilm) ist offen für einen erleichter ten Zugang für Menschen mit Behinderungen und wendet sich nicht gegen eine derartige Schutzausnahme. Sie unterstreicht aber, dass den anderen Verwertungen durch die Rechteinhaber Rechnung zu tragen ist, insbesondere dem Piraterie und dem Kaskaden schutz. Aus diesem Grund schlägt sie vor, das Erfordernis der Veröffentlichung zu erset zen durch das Erfordernis der Verbreitung und Zugänglichmachung, um den Entscheid der Rechteinhabers über die Verbreitung nicht vorweg zu nehmen. Darüberhinaus sollen auch Einzelkopien oder eine geringe Zahl von Exemplaren Anspruch auf eine Vergütung geben, um denjenigen Fällen Rechnung zu tragen in denen üblicherweise nur einzelne Werkex emplare in Umlauf gebracht werden. Diese Schutzausnahme soll zudem im Falle der Ge winnorientierung nicht in Anspruch gennommen werden können und Computerprogramme sollen ausgenommen sein (vgl. Art. 19 Abs. 4 URG).
Was die Suisa betrifft, so kann sie eine solche Schutzausnahme akzeptieren. Sie wendet sich aber aus grundsätzlichen Überlegungen gegen eine entschädigungsfreie Lizenz für die Herstellung einzelner Werkexemplare. Sie ist für eine Erleichterung des Zugangs, nicht aber in vergütungsfreier Form.
SAV und SIMSA lehnen das Erfordernis in Abs. 2 ab, nach welchem Gewinnorientierung ausgeschlossen ist. SAV schlägt auch eine tarifliche Begünstigung vor.
Art. 38a Archivaufnahmen