Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

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Mehrere Organisationen (ASCA, STV, Impressum, Presse Romande) kritisieren generell die erstarkende Rolle der Verwertungsgesellschaften und dass der Zwang zur kollektiven Verwertung die Urheberrechte zu sehr einschränke.

Ablehnend zeigen sich auch ASMP, AudioVision, DJ Tatana, IFPI, SFV, SVMV, SVV und Swissfilm mit folgenden unterschiedlichen Begründungen:

∑ Es handle sich um eine Änderung, die für die Ratifikation der WIPOAbk ommen nicht

verlangt werde.

∑ Der Vorschlag begünstige einseitig die Partikularinteressen der Sendeunternehmen.

∑ Der Vorschlag komme einer Enteignung für die Produzenten gleich, da er ihnen das

wichtigste Recht, das Vervielfältigungsrecht, entziehe, obwohl die Rechtssituation klar sei und das Bundesgericht auch im Hinblick auf die ephemeren Vervielfältigungen zu Sendezwecken in zwei Entscheidungen dieses Recht der Tonträgerproduzenten bestä tigt habe.

∑ Der Erläuterungsbericht zeige die Absicht des Gesetzgebers zu einer Preiskorrektur,

indem das Recht unter Verwertungszwang gestellt werde und die Entschädigung sich im Rahmen des Tarifs von Art. 35 URG bewege (Art. 60 URG sehe für den Anspruch 3% vor, was schon fast ausgeschöpft sei). Dem schweizerischen Recht sei die Inhalts kontrolle von Privatverträgen grundsätzlich fremd.

∑ Es könne nicht die Rede von einer vorübergehenden Kopie sein, wenn sie erst ge

löscht werden müsse, wenn sie ihren Zweck erfüllt habe. Der Vorschlag erlaube eine dauerhafte Vervielfältigung. Damit stehe der Vorschlag nicht im Einklang mit den inter nationalen Konventionen, denn diese erlaubten nur ephemere Vervielfältigungen (siehe Art. 11bisAbs. 3 der Berner Übereinkunft und Art. 15 Abs. 1 Bst. c des Rom Abkommens).

∑ Das Ziel der Vervielfältigungen sei nicht ausreichend definiert. Da die Sendung eines

im Handel erhältlichen Tonträgers nach Art. 35 URG der kollektiven Verwertung unt gerliegt und somit keine vertragliche Recheeinräumung erfolgt, exisitiert auch kein Ver tragszweck, der über die Erfüllung des Vervielfältigungzwecks Auskunft geben könnte. Daraus ergebe sich eine dauerhafte Vervielfältigung, die von internationalem Recht nicht gedeckt sei.

∑ Die geltenden Verträge mit der SRG und den Lokalradios zeigten, dass die Frage der

ephemeren Vervielfältigungen bestens in individuellen Verträgen geregelt werden kön ne.

Art. 24c Verwendung durch behinderte Menschen

AG, FR, LU, VD, CVP, FDP, SPS und die grosse Mehrheit der Organisationen (ARGUS, BBS, Centre patronal, CRUS, CVAM, DUN, économiesuisse, EDK, FDS, GV, HEG GE,