Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

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VD, PdA, SPS, Centre patronal, CVAM, FDS, KUB, MEMORIAV, SBKV, SIG, SL, SMV SSA, SSM, STS, Suissimage und UNIKOM stimmen der vorgeschlagenen Bestimmung zu. Mehrere Organisationen verlangen aber eine Erweiterung, zum einen auf alle audiovi suellen Archive (wie die Cinémathèque suisse, das Fotozentrum Winterthur, Memoriav, SL) und zum anderen auch auf die Urheberrechte. Einige finden, dass die Bestimmung wirksamer wäre, wenn sie festhielte, dass die Verwertungsgesellschaften ermächtigt sind, verbindliche Verträge für unbekannte Rechteinhaber abzuschliessen.

SRG und die Sender (unterstützt durch AG, FR, ASD, DUN, GV, die Kirchen, SICTA, SRF, SSV, SwissBanking, Swisscom, UTS, VSKB) verlangen, dass die Bestimmung deutlich ausgeweitet wird, indem eine allgemeine Rechtsvermutung geschaffen wird, wonach alle Produktionen, die von einer schweizerischen Rundfunkanstalt oder in deren Namen (Auf tragsproduktionen) finanziert oder hergestellt worden sind, bereits nach 5 Jahren wieder gesendet und/oder im Sinne von Art. 37 Bst. e VE URG Zugänglich gemacht werden kön nen. Diese Vermutung soll auch Vervielfältigungen zum Zwecke der Sendung und des Zu gänglichmachens erfassen. Die Verwertungsgesellschaften sollen hierzu Kollektivverträge abschliessen können, die für alle Rechteinhaber, einschliesslich der Nichtmitglieder, ver bindlich sind.

Swissperform befürwortet die Bestimmung ebenfalls. Allerdings bevorzugen die ausüben den Künstler und die Produzenten die von ihnen in ihrem Schreiben an den Bundesrat vom 2. September 2003 vorgeschlagene Formulierung. Die Sender wünschen zudem eine grössere Schutzausnahme in der Form einer Rechtsvermutung, die sich auf alle Archive und auch auf die Urheberrechte bezieht. Die Tonträgerhersteller wehren sich dagegen.

SFP unterstützt die von Swissperform vorgeschlagene neue Formulierung und verlangt ei ne redaktionelle Verbesserung, welche präzisiert, dass es dabei nicht um irgendwelche Archivaufnahmen handle, sondern um audiovisuelle und andere Werke, die über längere Zeit genutzt werden können und an welchen eine Vielzahl von ausübenden Künstlern mit wirkte.

STV, Suisseculture und VTS anerkennen die Notwendigkeit einer Regelung, weisen aber die im Entwurf vorgeschlagene Form zurück, da zahlreiche Fragen offen blieben, wie die Notwendigkeit der Ausdehnung der Schutzausnahme auf das Urheberrecht, der Umfang der auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden Pflicht, anstelle der Sendeunterneh men die Rechteinhaber ausfindig zu machen oder die Notwendigkeit einer Lösung im Falle einer Intervention zur Untersagung einer Nutzung durch einen Rechteinhabers nach er folgter Nutzung, um wirklich wirksam zu sein.

Suisa wendet gegen die Bestimmung in der aktuellen Form nichts ein, stellt sich aber ge gen eine Ausdehnung auf das Urheberrecht.

ALAI und Suissimage bezweifeln, dass der Verweis auf die Geschäftsführung ohne Auf trag sinnvoll ist. Suissimage verlangt, dass klar angegeben werde, dass die Regeln über die obligatorische Kollektivverwertung zur Anwendung gelangen. SAV ist der Auffassung,