Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten
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dass der Verweis auf die Geschäftsführung ohne Auftrag unnötig ist, da sie auf jeden Fall anwendbar seien. Er schlägt vor, die Voraussetzungen gemäss Bst. a und b kumulativ auszugestalten. DJS begrüsst den Weg über die geschäftsführung ohne Auftrag, schlägt jedoch eine redaktionelle Verbesserung des Titels der Bestimmung vor.
ASCA, ASMP, AudioVision, IFPI, Impressum, SFV, SVMV, SVV und Swissfilm lehnen die Bestimmung ab und stützen sich dabei auf folgende Gegenargumente:
∑ Sie gewährt den Sendeunternehmen ein zusätzliches Privileg.
∑ Sie sei zur Ratifikation der WIPOAbkom men nicht erforderlich und es sei nicht ge
rechtfertigt, dass die Schweiz in diesem Bereich eine Pionierrolle spiele
∑ Sie laufe den Prinzipien des Urheberrechts zuwider, denn der Bestand ausschliessli
cher Rechte sei nicht davon abhängig, dass der Rechteinhaber wiedergefunden wer den könne. Sollte dies nicht der Fall sein, sei der Ablauf der Schutzfrist abzuwarten.
∑ Sie sei zu vage, da sie keine Nachforschungspflicht und keine Wartefrist auferlege.
Zudem sehe sie nicht vor, wer berechtigt sei, die Unbekanntheit der Rechteinhaber o der deren Aufenthaltsort festzustellen. Der Sender könnte eigenmächtig auswerten, so lange sich der Berechtigte nicht melde.
∑ Sie verkürze faktisch die Schutzdauer auf 10 Jahre.
∑ Die kollektive Verwertung sei keine Lösung und die Geschäftsführung ohne Auftrag
biete den Rechteinhabern keinerlei Sicherheit, da sie ja gerade unbekannt und unauf findbar seien. Es handle sich hierbei um eine Enteignung.
∑ Die Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstler seien einer kollektiven Wahrneh
mung nicht zugänglich.
∑ Die Bestimmung gehe ins Leere, da auch die Urheberrechte einzuräumen seien.
∑ Sie setze kein genügendes öffentliches Interesse voraus und diene ausschliesslich
kommerziellen Interessen.
4.4 Verstärkung der verwandten Schutzrechte
4.4.1 Allgemeine Bemerkungen
AG, FR, DUN, GV, die Kirchen, SBV, SICTA, SRF, SSV, SwissBanking, Swisscable und VSKB lehnen die massive Verstärkung der verwandten Schutzrechte ab, insbesondere die Einführung eines Persönlichkeitsrechts für ausübende Künstler. Nach ihrer Auffassung sind die Bestimmungen von Art. 28 ff. ZGB ausreichend und eine Ausdehnung der Schutz dauer über den Tod des Künstlers hinaus nicht gerechtfertigt. Die Frage des Persönlich keitsrechts ist eng verbunden mit derjenigen der Übertragbarkeit ex lege der Rechte auf