Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

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den Produzenten. Es wird deshalb verlangt vor der Einführung eines Persönlichkeits rechts für ausübende Künstler die Möglichkeit eines Verzichts auch auf höchstpersön liche Rechte (sog. "harter Kern des Persönlichkeitsrechts") und eine Legalzession der Rechte durch Einführung eines Produzentenartikels zu schaffen.

Die SRG stellt fest, dass der Entwurf die verwandten Schutzrechte verstärke und unter streicht, dass dieser Schutz auf internationaler Ebene nicht parallel zu demjenigen des Ur heberrechts sei und auch eine andere Grundlage habe. Daraus sei zu schliessen, dass die in Art. 16 WPPT vorgesehenen Schranken und Ausnahmen trotz der Ähnlichkeit zu denje nigen des WCT nicht mit diesen übereinzustimmen haben. Es gebe somit keine Ein schränkung, die Mitgliedsstaaten daran hindere im Bereich der verwandten Schutzrechte weiterreichende Ausnahmen vorzusehen als im Urheberrecht.

Die Sender halten fest, dass bisher die Übertragung von Radio und Fernsehprogrammen über das Internet ("Webcasting") der "traditionellen" Übertragung gleichgestellt und über den Sendetarif geregelt wurde. Im Falle der parallelen Übertragung (drahtlose oder kabel gebundene Rundfunkverbreitung; Simulcasting) solle keine zusätzliche Abgeltung von Ur heberrechten fällig werden. Dieser Standpunkt sei auch von den Verwertungsgesellschaf ten akzeptiert und der zuständigen Schiedskommission bestätigt worden.

4.4.2 Bemerkungen nach Artikeln

Art. 33 Rechte der ausübenden Künstlerinnen und Künstler

LU, Action Swiss Music, SAV, SBKV, SFP, SIG, SMV, SSM, SSRS, STV, Suisseculture, UNIKOM und VTS heissen die Änderungen dieser Bestimmung gut, insbesondere die Ein führung des On demand Rechts. Suisseculture und SAV sind jedoch der Auffassung, dass dieses Recht aus systematischen Überlegungen unter Bst. a aufgeführt werden sollte, da es ein Teil der öffentlichen Wiedergabe darstelle. Mit Ausnahme der Sender, die Vorbehal te betreffend die Schutzausdehnung auf Darbietungen der Folklore haben, begrüssen auch die Mitglieder der Swissperform diese Bestimmung.

SRG, Centre patronal und CVAM äussern Verständnis für eine Ausdehnung des Schutzes der ausübenden Künstlern auf Darbietungen der Folklore, um dem WPPT Rechnung zu tragen. Sie verlangen aber, dass aus Gründen der Rechtsicherheit dieser Begriff genauer definiert und eng ausgelegt werde.

AG, FR, FDP, AGVS, DUN, économiesuisse, GV, die Kirchen, SBV, SICTA, SRF, SSV, SWICO, SwissBanking, Swisscom, VSIG, VSKB, VSRT lehnen eine Ausdehnung auf Dar bietungen der Folklore ab, weil der Begriff unklar sei und zu abwegigen Vergütungen füh ren könnte. Für mehrere dieser Organisationen setzt eine Ratifikation des WPPT keine Ausdehnung des Schutzes voraus, denn Art. 2 Bst. a WPPT spreche nur von "Ausdrucks formen der Volkskunst", was weniger weit gehe als "Folklore" (allerdings stützen sich die se Organisationen auf die deutsche Übersetzung des WPPT und beziehen sich nicht auf die Originalversionen in Französisch und Englisch).