Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten
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AG, FR, DUN, GV, die Kirchen, SBV, SICTA, SRF, SSV, SWICO, SwissBanking, Swiss com, VSIG, VSKB und VSRT lehnen die Präzisierung "oder deren Festlegung" in Abs. 2 ab. Ihres Erachtens gibt Art. 33 URG in der geltenden Fassung den ausübenden Künstlern nur ein ausschliessliches Recht an der Live Darbietung, während die Verwendung von Tonträgern und Tonbildträgern nach Art. 35 URG vergütungspflichtig sei. Das ganze Sys tem des Schutzes der Leistungsberechtigten knüpfe an die Live Darbietung an. Es entste he somit ein Widerspruch zwischen Art. 33 Abs. 2 VE URG und Art. 35 URG. Die SRG vertritt dieselbe Auffassung. Die Schutzausdehnung in Abs. 2 sei für eine Ratifikation des WPPT nicht erforderlich. Art. 10 WPPT erweitere den Schutz der ausübenden Künstler an Festlegungen ihrer Darbietungen nur in Bezug auf das On demand Recht und nicht in ge nereller Weise. Die SRG schlägt deshalb eine Beschränkung auf das On demand Recht vor. Auch die ALAI hält fest, dass das WPPT die Mitgliedstaaten nicht verpflichte, den aus übenden Künstlern ein ausschliessliches Senderecht und Recht der öffentlichen Wieder gabe an Festlegungen ihrer Darbietungen zu verleihen. Es sei deshalb auch nicht notwen dig, dass der Vorentwurf diese Rechte verleihe. SG verlangt, dass das Verhältnis zwi schen Art. 33 Abs. 2 VE URG und Art. 35 URG geklärt werde und schlägt redaktionelle und terminologische Verbesserungen vor.
Art. 33a Persönlichkeitsrechte der ausübenden Künstlerinnen und Künstler
LU, Action Swiss Music, FDS, PdA, SFP, STV begrüssen die Einführung der Persönlich keitsrechte der ausübenden Künstler.
SBKV, SIG, SMV, SSM und SSRS befürworten die Einführung ebenfalls, lehnen aber das Erlöschen des Schutzes nach Art. 28 ff. ZGB mit dem Tode des ausübenden Künstlers ab und verlangen deshalb die Streichung des letzten Satzes in Abs. 2. Auch wenn die schweizerische Jurisprudenz ein postmortaler Persönlichkeitsschutz nicht anerkenne, sei doch anerkannt, dass in gewissen Fällen nahestehenden Verwandten ein Schutz aus ei genem Recht gegen Beeinträchtigung des Rufes eines Verstorbenen gewährt werde. Überdies könnten Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen, welche ein verstorbener Künstler bereits zu Lebzeiten geltend gemacht habe, von den Erben geltend gemacht werden. Die Ratifikation des WPPT durch die Schweiz dürfe nicht zu einer Schlechterstel lung der ausübenden Künstler im Bereiche der Werbung führen. SPS, Suisseculture, Su issimage, Swissperform und VTS befürworten die Bestimmung ebenfalls. Auch sie verlan gen eine Streichung des zweiten Satzes von Abs. 2 weil dieser eine vom WPPT abwei chende Regelung festlege.
AG, FR, FDP, PLS, SVP, AGVS, Centre patronal, CVAM, DUN, économiesuisse, FER, GV, die Kirchen, SBV, SICTA, SIMSA, SRF, SRG, SSV, SVD, SWICO, SwissBanking, Swisscom, VSIG, VSKB und VSRT erachten die Anerkennung eines Persönlichkeitsrechts für die ausübenden Künstler als überflüssig. Für diese Organisationen genügen bereits Art. 28 ff. ZGB, um den erforderlichen Schutz zu gewährleisten. Auf jeden Fall sei der zweite Satz in Abs. 2 zu streichen.