Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

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Für VD und mehrere Organisationen (ALAI, DJS, SAV, STV) ist diese Bestimmung prob lematisch, weil das Verhältnis zwischen Urheberpersönlichkeitsrecht und Persönlichkeits recht nicht klar geregelt sei vor allem in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Tod des ausübenden Künstlers und der in Art. 39 VE URG vorgesehenen Schutzdauer. Nach all gemeiner Auffassung ende das Persönlichkeitsrecht mit dem Tod. Ein Recht, dass auf Art. 28 ZGB gründe, dessen Schutzdauer aber derjenigen der vermögensmässigen Rechte entspreche, gegebenenfalls über den Tod der betroffenen Person hinaus, sei widersprüch lich. Um dieses Problem zu lösen, wird vorgeschlagen, die Formulierung in Art. 5 Abs. 1 WPPT zu übernehmen.

Die SRG verlangt weiter die Übernahme der Formulierung in Art. 5 Abs. 1 WPPT wonach "die Auslassung der Namensnennung zulässig ist, wenn sie durch die Art der Verwendung geboten ist oder der Praxis entspricht". Weiter schlägt sie vor, dass die ausübenden Künstler auf die Ausübung dieses Rechtes verzichten, sowie vertraglich definitiv darauf verzichten können sollen. Die SRG empfiehlt zudem, von der in Art. 22 Abs. 2 WPPT vor gesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Schutz nur auf diejenigen Darbietungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens erfolgten.

BE schlägt vor, den Schutz der Persönlichkeitsrechte über die Klagerechte von Art. 61 ff. URG sicherzustellen und die CVP empfiehlt den Schutz der Persönlichkeitsrechte auf das durch das WPPT verlangte Minimum zu beschränken.

Art. 35 Vergütungsanspruch für die Verwendung von Ton und Tonbildträgern

VTS begrüsst die vorgeschlagene Bestimmung, verlangt aber, dass klargestellt werde, dass sie sich auch Werke beziehe, die mittels Download Services zugänglich gemacht werden. Demgegenüber lehnen AudioVision, SFV, SVV und Swissfilm die Ausdehnung von Art. 35 URG auf zugänglich gemachte Ton und Tonbildträger ab, weil die über das In ternet zugänglich gemachten Darbietungen nicht mit dem im Handel erhältlichen Werken vergleichbar seien. Sie könnten zu einem anderen Grund als dem Verkauf zugänglich ge macht worden sein (z.B. ausschliesslich zur Promotion). Die Ausdehnung von Abs. 1 sei deshalb nicht gerechtfertigt und die Bestimmung in der aktuellen Form beizubehalten.

ASMP, IFPI, SBKV, SFP, SIG, SSM, SSRS, Suisseculture, SMV und VTS stimmen der vorgeschlagenen Änderung zu, verlangen jedoch eine Präzisierung von Art. 35 URG da hingehend, dass er sich ausschliesslich auf die traditionellen Formen der Verbreitung wie Sendung oder öffentliche Wiedergabe beziehe, nicht aber auf das Zugänglichmachen über das Internet, das ein ausschliesslich Recht darstelle und nicht auf einen Vergütungsan spruch reduziert werden dürfe. Das Ziel sei, Art. 35 besser an das WPPT anzugleichen, so dass die Schweiz das WPPT ratifizieren könne, ohne einen Vorbehalt zu Art. 15 URG an bringen zu müssen.

AG, FR, DUN, GV, die Kirchen, SBV, SICTA, SRF, SSV, SwissBanking, Swisscable und VSKB unterstreichen ihrerseits, dass es nach ihrer Auffassung klar sei, dass dieser Artikel auch das Simulcasting erfasse, welches als Spezialform der Sendung unter den Anwen