Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

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dungsbereich von Art. 35 URG falle. Nach ihnen können deshalb weder die Ton und Ton bildhersteller noch die ausübenden Künstler ein ausschliessliches Recht geltend machen.

Für ASMP, IFPI und SFP sind die vorgeschlagenen Änderungen ungenügend. Der Text der Bestimmung sei neu zu formulieren, um den Ton und Tonbildträgerherstellern ein ei genes originäres Recht einzuräumen.

SBKV, SIG, SMV, SSM, SSRS begrüssen ausdrücklich die Aufhebung von Abs. 4, wäh rend AG, FR, DUN, GV, die Kirchen, SBV, die Sender, SICTA, SRF, SRG, SSV, SVD, SwissBanking und VSKB sich dagegen wenden. Sie begünstige nur diejenigen Künstler aus Ländern, die Schweizer Künstlern keinen vergleichbaren Schutz gewähren würden. Die SRG präsentiert einen Vorschlag für einen Vorbehalt zu Art. 15 WPPT.

Swissperform stimmt Abs. 1 zu, insistiert aber darauf, dass klargestellt werde, dass das On demand Recht ein ausschliessliches Recht sei und nur die Sendung und die anderen Formen der öffentlichen Wiedergabe im Sinne vom Art. 15 WPPT unter das Vergütungs recht fallen. Die Sendeunternehmen unter ihren Mitgliedern verlangen demgegenüber, dass klargestellt werde, dass alle Sendeaktivitäten, einschliesslich des Simulcastings und des Webcastings durch den Vergütungsanspruch in dieser Bestimmung gedeckt seien. Die Ton und Tonbildträgerhersteller verlangen, dass ihnen ein eigener Vergütungsan spruch zuerkannt werde und nicht nur eine Beteiligung, wie dies in Abs. 2 vorgesehen sei. Sie verlangen auch die Anerkennung eines ausschliesslichen Rechts welches nicht nur die On demand Angebote, sondern auch das Streaming (Webcasting) erfasst. Die ausüben den Künstler und die Ton und Tonbildträgerhersteller stimmen einer Streichung von Abs. 4 zu. Die Sender verlangen eine Beibehaltung derselben.

Art. 36 Rechte des Hersteller oder der Herstellerin von Ton und Tonbildträgern

SFP und UNIKOM stimmen der vorgeschlagenen Änderung kommentarlos zu. ASMP und IFPI stimmen ebenfalls zu, erachten aber das im WPPT vorgesehene On demand Recht als ungenügend und verlangen eine Ausweitung des Rechtekatalogs der Hersteller von Tonträgern wie folgt:

∑ ein umfassendes Vervielfältigungsrecht, vergleichbar mit demjenigen in Art. 2 der Di

rektive, welches sich auf jede unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau erhafte, vollständige oder teilweise Vervielfältigung bezieht;

∑ ein ausschliessliches Vermiet und Verleihrecht, weil die ursprünglich im TRIPS vorge

sehene und im WPPT wieder aufgenommene Möglichkeit der Ausgestaltung als Vergü tungsanspruch der heutigen Situation nicht mehr gerecht werde und nur die Schweiz und Japan noch kein ausschliessliches Recht eingeführt hätten. Ein ausschliessliches Recht sei eurokompatibel auszugestalten. Zu Prüfen seien zudem Differenzierungen, um bestimmten Bereichen (Bibliotheken) Rechnung zu tragen. Das Vermietrecht sei unabhängig vom Verbreitungsrecht auszugestalten und die Botschaft habe zu präzisie ren, dass das Erschöpfungsprinzip hierbei keine Anwendung finde; und