Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

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∑ ein breites Übertragungsrecht, vergleichbar mit dem "droit de la communication au

public" im französischen Recht, und mit der Zugänglichmachung als Unterfall. Dies ver meide inskünftige Abgrenzungsprobleme bei der Nutzung von Tonaufnahmen in elekt rischen Netzwerken und erlaube nicht nur On demand Dienste, sondern alle Formen der Internetübertragung, wie "near on demand", Webcasting und Simulcasting zu er fassen. Die beiden letzteren Vorgänge sollen zudem nicht klassische Sendung aufge fasst werden, sondern als eigenständige Formen der Übertragung über Computer netzwerke. Art. 35 URG sollte dies klarstellen. Zudem solle die Botschaft klarstellen, dass das Recht der Zugänglichmachung nicht der Erschöpfung unterliege, und dass es sich um ein Recht handle, welches zwei verschiedene Tatbestände erfasse: nicht nur das Angebot sondern auch den Übertragungsakt.

AudioVision, MPA, SFV, SVMV und SVV verlangen ebenfalls die Einführung eines aus schliesslichen Vermietrechts.

Die SRG kann mit der vorgeschlagenen Verstärkung des Schutzes der Ton und Tonbild trägerhersteller nur dann leben, wenn die On demand Nutzung durch Sender von Sen dungen, die Tonträger enthalten der kollektiven Verwertung gemäss Art. 22a VE URG un terstellt werde und die gewünschten Verbesserungen berücksichtigt werden.

Swissperform befürwortet die Regelung. Allerdings wünschen die Tonträgerhersteller aus schliessliche Rechte, die über Bst. b hinausgehen und eine Präzisierung des Vervielfälti gungsrechts. Die Sendeunternehmen können die Bestimmung nur dann akzeptieren, wenn die Art. 22a, 24b und 38a VE URG angenommen werden.

Art. 37 Rechte der Sendeunternehmen

SFP, SICTA, SRG und UNIKOM heissen die vorgeschlagenen Änderungen gut. Mit Aus nahme der Tonträgerhersteller begrüsst auch die Mehrheit der Mitglieder der Swissper form die vorgeschlagenen Änderungen. Demgegenüber wendet sich die Suisa gegen die Anerkennung eines On demand Rechts für Sendeunternehmen, da diese auf internationa ler Ebene noch nicht vorgesehen sei und verlangt die Streichung von Bst. e von Art. 37 VE URG. Swisscom bedauert, dass dieses nicht der kollektiven Verwertung unterstellt wurde.

Art. 69 Verletzung von verwandten Schutzrechten

AG, FR, DUN, GV, die Kirchen, SBV, SRF, SRG, SSV, SVD, SwissBanking und VSKB fordern eine Streichung der Bst. e und ebisvon Abs. 1. Letztere Strafbestimmung soll der Durchsetzung der Anerkennung des Interpreten dienen und nicht nur die Angabe von fal schen Namen bestrafen. Jedoch können sich nicht einmal die Organisationen der aus übenden Künstler darüber einigen, wer als Interpret anerkannt werden solle. Dadurch wer de der Produktions und Veranstaltungsprozess kriminalisiert, obwohl sich bis heute in diesem Gebiet keine Konflikte ergeben hätten. Aus dem Kreise der Swissperform verlan gen die Sendeunternehmen eine Streichung von Bst. ebis. Suisa verlangt die Streichung