Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

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der Wendung "oder eine Sendung" in Bst. eter. BS schlägt vor, die Formulierung von Bst. ebisdem Art. 68 URG anzupassen. Swisscom weist die vorgeschlagenen Änderungen zu rück.

AudioVision, IFPI, SFV und SVV wollen eine Anpassung der Strafnorm an die Einführung eines ausschliesslichen Vermiet und Verleihrechts.

4.5 Schutz technischer Massnahmen

Art. 39a Abs. 1 Schutz technischer Massnahmen

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer weisen darauf hin, dass sich die Grenzen des Schutzes technischer Massnahmen ja bereits aus der Anknüpfung an den Schutz des Werks ergäben und verlangen deshalb eine Streichung (IFPI, MPA und Swissfilm) von Art. 39a Abs. 1 VE URG oder machen konkrete Gegenvorschläge (AudioVision, GARP, ProCinema, SAFE, SFV, SVV). Teilweise werden Präzisierungen (SAV, Swissperform), oder Überprüfungen (SRG), eine Aktivlegitimation des Anwenders technischer Massnah men (AudioVision, GARP, ProCinema, SAFE, SFV, SVV), das Recht zur Datenmigration (HEG GE, ISDC, SIUG, VSA, Wilhelmtux) und formale Änderungen (DJS, SFP) verlangt. Als problematisch wird die Koppelung der Dauer des Umgehungsschutzes mit der Schutz dauer des Werks beurteilt, da verschiedene Rechte am Werk zu unterschiedlichen Zeiten enden (AIPPI, PLP, SIUG, Wilhelmtux).

Art. 39a Abs. 2 Umschreibung der technischen Massnahmen

BS, IFPI und SAV verlangen eine ausdrückliche Beschränkung des Schutzes auf „wirksa me“ technische Massnahmen. SAV verlangt weiter eine Klarstellung in der Botschaft, dass mit der Aktivlegitimation des ausschliesslichen Lizenznehmers über den Minimalstandard der WIPOAbk ommen hinausgegangen wird und eine Abstimmung mit der Teilrevision des Patentgesetzes. SWINOG verlangt die Streichung der Wendung „[...] Verzerrungs und andere Umwandlungsmechanismen [...]“ und die Ergänzung „Gegen Umgehung geschützt sind geeignete und wirksame Technologien [...]“. SWINOG möchte mit der Ergänzung verhindern, dass Abweichungen von Standards als „technische Massnahmen“ deklariert und dadurch Inkompatibilitäten von Geräten geschützt werden.

Art. 39a Abs. 3 Verbot von Vorbereitungshandlungen

Begrüsst wird das Verbot von Suisa und Suissimage. SBVV bemängelt, dass die Bestim mung offen lässt, wie das Verbot gegenüber Privatpersonen durchgesetzt werden könne. Swissfilm verlangt die ausdrückliche Erwähnung der Aktivlegitimation jedes Rechteinha bers, bzw. ausschliesslichen Lizenznehmers. Für eine Aktivlegitimation von Inhabern aus schliesslicher Lizenzen sprechen sich auch AudioVision, GARP, ProCinema, SAFE, SFV und SSV aus und schlagen eine konkrete Regelung in einem neuen Art. 77a URG vor.