Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten
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zung zur Ratifikation des Übereinkommens gesehen werden kann. (Zum Ergebnis des Vorkonsultationsverfahrens siehe Ziff. 16.)
2.4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
Artikel 284a SchKG
Bei Schuldbetreibungen in Zusammenhang mit Trusts müssen zwei Arten von Schulden unterschieden werden: Schulden, die der trustee in „indirekter Vertretung“ des Trust selber eingeht und für die er daher mit seinem persönlichen Vermögen haftet, und Schulden, für die das Trustvermögen haftet, sei es, weil der trustee dieses direkt verpflichtet, oder sei es, weil die Schuld von ihrer Natur her an das Trustvermögen gebunden ist (vgl. hierzu Ziff. 1.2.5.2). Für die erste Kategorie, Schulden, für die der trustee persönlich haftet, ist nach den bestehenden Regeln des SchKG vorzugehen. D.h. die Betreibung richtet sich gegen den trustee und läuft grundsätzlich gleich ab, wie wenn er für private Schulden betrieben würde, mit der einzigen, wenn auch bedeutsamen, Besonderheit, dass das Trustvermögen aus- bzw. abgesondert werden kann (siehe den nachstehenden Kommentar zu Art. 284b SchKG). Für eine Betreibung für „Trustschulden“, die zweite Schuldenkategorie, bedarf es indes einer Sonderregelung.
Der im Vorkonsultationsverfahren vorgelegte Vorentwurf sah vor, dass der Trust selbständig betrieben werden kann. Er orientierte sich dabei am Beispiel der unverteilten Erbschaft, die wie der Trust eine verselbständigtes Gesamthandvermögen darstellt und nach bestehendem SchKG selbständig betreibbar ist (Art. 49). Dies wurde indes in einem Teil der Stellungnahmen kritisiert, mit der Begründung, dass dem Trust selber keine Parteistellung gewährt werden dürfe und auch eine Betreibung gegen das Trustvermögen sich formell gegen den trustee zu richten habe. Andernfalls gerate man in Konflikt mit dem anglo-amerikanischen Trustrecht, wo stets gegen den trustee vorgegangen werden müsse. Dies könne zu Schwierigkeiten bei der Anerkennung schweizerischer Entscheide im Ausland führen. Im vorliegenden Vorentwurf wird daher eine neue Lösung vorgeschlagen: Das Trustvermögen kann und muss immer noch selbständig betrieben werden. Die Betreibung hat sich aber formell gegen den trustee bzw. einen der trustees als Vertreter des Trust zu richten. Somit wird zwar der trustee betrieben, aber nicht als eigentlicher Schuldner, sondern nur als Vertreter des Trust. Diesen Umstand hat der Gläubiger im Betreibungsbegehren offen zu legen, indem er bei der Angabe des Forderungsgrundes darauf hinweist, dass es sich um eine Trustschuld handelt (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG).
Wird ein Trust von mehr als einem trustee verwaltet, so befindet sich das Trustgut in deren Gesamteigentum. Dies hat zur Folge, dass für einen Zugriff auf das Trustvermögen grundsätzlich alle gemeinsam betrieben werden müssten. Artikel 284a sieht indes vor, dass der Betreibungsgläubiger sich einen der trustees als Betreibungschuldner aussuchen kann. Dieser gilt dann von Gesetzes wegen als Vertreter der Gesamthand. Dasselbe gilt im Ergebnis auch bei Betreibungen gegen eine unverteilte Erbschaft nach geltendem SchKG.