Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten
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worben hat. Der trustee hat zwar, wie der Treuhänder nach Schweizer Recht, die volle Verfügungsmacht über das Treugut, so dass auch bei treuwidriger Veräusserung das Eigentum auf den Erwerber übergeht. Der bösgläubige Erwerb von treuwidrig veräussertem Treugut wird jedoch als deliktische Handlung angesehen, weshalb den einzelnen trustees und beneficiaries stellvertretend für den selber nicht rechtsfähigen Trust ein obligatorischer Anspruch auf Rückgabe an das Trustvermögen gewährt wird. Der zwar gutgläubig aber unentgeltlich Erwerbende hat das betreffende Gut deshalb herauszugeben, weil er als ungerechtfertigt bereichert angesehen wird. Ein analoger delikts- oder bereicherungsrechtlicher Anspruch besteht bei Weiterveräusserung auch gegenüber neuen Erwerbern des veruntreuten Treuguts, sofern der Betreffende die Anspruchsvoraussetzung der Bösgläubigkeit oder des unentgeltlichen Erwerbs selber auch wieder erfüllt.
Treuwidrig veräussertes Treugut, das im Sinne des vorangehenden Absatzes Gegenstand eines Herausgabeanspruchs bildet, wird innerhalb des Vermögens des Herausgabepflichtigen erneut zu Sondervermögen und ist dem Zugriff der Gläubiger des Pflichtigen entzogen. Das anglo-amerikanische Recht führt diese Rechtswirkung herbei, indem es den an und für sich bloss obligatorischen Herausgabeanspruch durch einen constructive trust (vgl. Ziff. 1.2.1 hiervor) verstärkt.
1.2.5.6 Kein dingliches Recht des Begünstigten
Im anglo-amerikanischen Sprachgebrauch wird die wirtschaftliche Berechtigung des beneficiary am Treugut als equitable estate, equitable ownership, equitable interest, equitable title oder dergleichen bezeichnet, im Gegensatz zum legal estate/ownership/interest/title des trustee. In der kontinentaleuropäischen Literatur wird daraus gerne abgeleitet, dass der beneficiary über ein dingliches Recht am Treugut verfüge oder dass das Eigentum an diesem gar gespalten sei. Diese Auffassung mag sich zwar zum Teil mit dem stark von Pragmatismus und Anschaulichkeit geprägten Sprachgebrauch der Angelsachsen decken; sie entspricht jedoch nicht der wirklichen Konzeption des Trust. Die formelle Rechtszuständigkeit liegt auch aus der common law-Optik vollumfänglich bei den trustees. Ein gespaltenes formelles Eigentum ist den Heimatrechtsordnungen des Trust ebenso unbekannt wie der unseren. Der legal title des Trustee muss daher nach unseren Kategorien als Volleigentum betrachtet werden, womit dem beneficiary höchstens ein beschränktes dingliches Recht am Treugut zuzuerkennen ist. Auch ein solches ist indes zu verneinen. Der beneficiary hat in eigener Person lediglich einen Anspruch auf die ihm gemäss Trustbestimmungen zustehenden Leistungen. Dieser Anspruch ist rein obligatorischer Natur, besteht er doch ausschliesslich gegenüber dem Trust (vertreten durch die für ihn besitzenden und handelnden trustees). Gegenüber Drittpersonen, die Treugut erwerben, besteht kein Anspruch auf Ausrichtung der Begünstigung, sondern allenfalls ein Anspruch auf Herausgabe des Erworbenen an den Trust. Bei diesem Herausgabeanspruch handelt es sich nicht mehr um einen persönlichen Anspruch des beneficiary, sondern quasi um einen Anspruch des Trust selber. Der beneficiary fungiert hier, wie bereits weiter oben erwähnt, lediglich als Aufsichts- oder Kontrollorgan, was sich schon aus dem Umstand ergibt, dass die Co- und Nachfolge-trustees des Veruntreuers und sogar dieser selber den gleichen Herausgabeanspruch haben. Der Anspruch besteht selbst bei Trusts, die einem allgemeinen Zweck dienen und gar keine im Voraus feststehende beneficiaries aufweisen. (Vgl. zum Ganzen Ziff. 156 des Begleitberichts zum informellen Vorkonsultationsverfahren vom 15. Dezember 2003.)