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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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und Unfall während eines Aufenthaltes in einem anderen Abkommensstaat einräumt.

Per 1. Juni 2004 führt die EG die europäische Krankenversicherungskarte ein, weIche die bisherigen sogenanntenE-Formulare als Anspruchsnachweisauf Sachleistungen in einem anderen Mitgliedstaat ablöst. Damit werden die bisherigen Papierformulare durch einen Versicherungsnachweis im Kreditkartenformat ersetzt. Die einzelnenEG-Mitgliedstaatenund die Schweiz können sich währendeiner eineinhalbjährigen Übergangsüist bis zum 1. Januar 2006 Zeit nehmen, die Krankenversicherungskarte einzuführen. Formell geschieht diese rein technische Anpassung durch eine Änderung im Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen.

2.5.3 Grundzüge der vorgeschlagenenRegelung Auf der Grundlageder Vorarbeitenzum PostulatGuisan kam der Bundesratin

seiner Klausursitzung vom 22. Mai 2002 zum Schluss, dass das EDI die Erarbeitung einer gesetzlichen Grundlage in den Katalog der kurzüistigen Änderungen aufnehmen könne, um damit die Einführung eines solchen Instruments,das schrittweise von einer Versicherten- zu einer umfassenderenPatientenkarteausgebautwerden kann, in die obligatorische Krankenpflegeversicherungzu ermöglichen. Das BuIIdesrat hiess in der Folge im August 2002 einenneuen Artikel 42a KVG gut, der in die laufenden parlamentarischen Arbeiten zur 2. KVG-Revision eingespiesen wurde. Die Delegationsnormdes Bundesrateszur Einführung einer Versichertenkartewar damit schon in der gescheitertenVorlage zur 2. KVG-Revision enthaltenund fand in beiden Räten Zustimmung. Artikel 42a KVG ist im gleichen Wortlaut in den vorliegenden Änderungsvorschlag aufgenommen worden. Er bildet die notwendige gesetzliche Grundlage für die Ermächtigung des Bundesrates zur Einftlhrung einer Karte mit einer vom Bund vergebenenIdentifikationsnummer.Die Karte erleichtert den administrativenAufwand bei der RechnungsabwicklungzwischenLeistungserbringer und Versicherer und trägtin diesem Zusammenhangzur Senkung der Administrativkostenbei. Für weitereZwecke - wie der Zugriff auf persönlicheDaten im Notfall - kann die Karte nur im Einverständnisder versichertenPerson verwendet werden, da diese Informationen besonders schützenwertePersonendaten im Sinne des Datenschutzgesetzesdarstellen.

3 Besonderer Teil: Erläuterungen der einzelnenBestimmungen

3.1 Bestimmungen des KVG

Artikel 42a Absatz 1 (neu)

Die allgemeineEinführung einer Versichenenkartekann einen Eingriff in die

Grundrechte der versichertenPersonen darstellenund bedarf deshalb einer gesetzlichen Grundlage. Die Kompetenz für die Einführung einer Versicherungskarte soll an den Bundesrat delegiertwerden. In Absatz 1 handelt es sich um die für die Erreichung dieses Zweckes erforderliche Delegationsnorm.

Zweck der Versichertenkarteist die Vereinfachungder administrativenAbläufe

zwischen den Versicherern, den Versicherten und den Leistungserbringern. Sie trägt zu den Rationalisierungsbemühungender Leistungserbringerbei und sorgt gleichzeitig für eine verbesserte Information und erhöhten Komfort des Patienten/Versicherten. Als Identifikationsnummer der Karte bietet sich die neu konzipierte Sozi-