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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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nation von erhöhtemSelbstbehaltund Erweiterungder wählbarenFranchisen lassen sich aber durchaus in das Konzept der geprüftenund als realisierbar erachtetenModelle einordnen.
Auch wenn die Auswirkungen der im Bereiche der wählbarenFranchisen auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenenÄnderungen noch nicht bekannt sind, so kann doch festgestelltwerden, dass die geltendeRegelungdie Flexibilität der Versicherer in engen Grenzen hält. Zudem ist die Attraktivität dieser besonderen Versicherungsform durch die Herabsetzung der höchstzulässigen Reduktionssätze etwas eingedämmt worden. Die Vielfalt an Möglichkeiten,die der Gesetzgeberzulässt, veranlasst den Bundesrat nach dem Scheitern der 2. KVG-Revision dazu, die Flexibilität und die Attraktivität bei den wählbaren Franchisen zu erhöhen. Mit den Änderungsvorschlägen soll den Versicherern bei der Ausgestaltung dieser besonderen Versicherungsform mehr Freiheit gegeben werden. Ihnen wird damit auch eine höhere Verantwortungim Hinblick auf die Finanzierbarkeitund die Attraktivität des Angebots zuteil. In der Verordnung werden einzig Höchstgrenzenfür die für Erwachsene und für Kinder zulässigenFranchisestufenund Leitplanken für die Prämienreduktionen festgelegt. In betraglicher Hinsicht wird bei den höchstzulässigen Reduktionen an der geltendenRegelung festgehalten.Der höchstzulässige prozentuale Reduktionssatzwird in Form einer allgemeinverbindlichenMindestprämiein Prozenten der ordentlichen Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit Einschluss des Unfallrisikos als absolutesErfordernis bei der Rabattierungin der besonderen Versicherungsform mit wählbaren Franchisen vorgeschIieben.
Die Übergangsproblematikin Bezug auf die automatischeWeiterführungbisheriger Franchisen oder im Hinblick auf eine Umteilung in eine andereFranchise, weil eine bisher angeboteneFranchisehöhe nicht mehr angebotenwird, soll in den Übergangsbestimmungen zur KVV-Änderung geregelt werden.
3 Besonderer Teil: Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen
3.1 Änderung des Bundesgesetzesüber die Krankenversicherung (KVG)
Artikel 64 Absatz2 Buchstabeb
Der Selbstbehaltsoll von 10 auf 20 Prozent erhöht werden. Ziel dieser Massnahme
ist einerseits,die Krankenversicherungzu entlasten.Andererseitssoll sie die Ver-
sicherten und Leistungserbringer zu kostenbewussteremVerhalten veranlassen.
Die Verdoppelungdes Selbstbehaltessoll einenAnreiz für die Versicherten schaffen, wenigerund preisgünstigereLeistungen zu beziehen. Zudem sollen die Leistungserbringer veranlasst werden, ihre Leistungen wirtschaftlicher zu erbringen und den Versicherten deren Kosten zu begründen.
Damit die Verdoppelungdes Selbstbehaltesdie Versichertenmit schwerenund
chronischen Krankheiten nicht stärker als bisher belastet, beabsichtigt der Bulldesrat, den jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehaltes in Artikel 103 Absatz 2 KVV