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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Änderungen auf Gesetzesstufe
Der Bundesrat schlägt vor, weiterhin einen prozentualen Selbstbehalt im Gesetz festzulegen. In der gescheiterten 2. KVG-Revision war vorgesehen, die Kompetenz zur Festsetzung eines Selbstbehaltes von 20 Prozent an den Bundesrat zu delegieren. Dieser Vorschlag wird im vorliegendenVorschlag umgekehrt, indem der auf 20 Prozent erhöhte Selbstbehalt ins KVG aufgenommenwird. Zugleich sollen die Kompetenzen des Bundesrates für abweichende Prozentsätze nach unten erweitert werden. Die heutigen Kompetenzen des Bundesrates, die Kostenbeteiligung herabzusetzen oder aufzuheben, ist zu eng, wenn der Selbstbehalt auf Gesetzesstufe auf 20 Prozent festgelegt wird.
Der Bundesrat bevorzugt damit eine Lösung, wonach die Höhe des Selbstbehaltesin seiner Grundform weiterhin im Gesetz verankert ist und allfällige Abweichungen als Ausndlmen auf Verordnungsebene geregelt werden. Die Höchstgrenze des jährlich zu leistenden Selbstbehaltes soll auf der aktuellen Höhe belassen werden, damit die Sozialverträglichkeit weiterhin gewährleistet ist.
Die allgemeineErhöhung des Selbstbehaltesauf 20 Prozent dürfte keine Umsetzungsproblemeergeben. Die Ausweitung der Kompetenz des Bundesrates, für bestimmte Leistungen die Kostenbeteiligung herabzusetzen oder aufzuheben, ist als verbindlicher Auftrag zu verstehen, die Frage von tieferen Kostenbeteiligungen für bestimmteLeistungen an die Hand zu nehmen.Zum Beispiel kann für Generika der Selbstbehaltauf 10 Prozent festgelegtwerden, während bei Bezug eines Originalpräparats der Selbsbehalt auf 30 Prozent erhöht würde, für den Fall, dass ein entsprechendes Generikum zur Verfügung steht. Damit könnte die Verschreibung und Abgabe von Generika zusätzlich gefördertwerden. Ein Generikum ist in der Regel etwa 30 Prozent günstiger als das Originalpräparat.Im Übrigen sind noch eingehende Abklänmgen nötig, bevor für bestimmteLeistungen auf Verordnungsstufe höhere oder tiefere Kostenbeteiligungen festgelegtwerden können. Die Ausführungsgesetzgebung zu dieser Gesetzesänderung bildet daher nicht Gegenstand der Vernehmlassungs vorlage.
2.2 Änderungen auf Verordnungsstufe
Nebst den Vorschlägen für die beiden Gesetzesänderungen enthält der vorliegende Entwurf - wie unter Ziffer 1.2 erwähnt - auch Vorschläge für Verordnungsänderungen im Bereiche der besonderen Versicherungsform mit wählbaren Franchisen. Dabei handelt es sich nicht um AusHihrungsbestimmungen zu den Gesetzesänderungen, sondern um Änderungen, die unabhängigdes Ausgangs der Änderungsvorlage auf Gesetzesstufe auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt werden können. Sie stehen in einem engen Konnex zur Gesamtstrategiedes Bundesrates im Hinblick auf eine
kostendämpfendeWirkung von Massnahmen,welchedie Eigenverantwortungder
Versicherten stärken. Dies hat den Bundesrat dazu veranlasst, die Verordnungsänderungen in die selbe Vernehmlassungsvorlage einzubauen.
Die im Rahmen des Projekts „Grundlagen 3. KVG-Teilrevision“ geprüften Kostenbeteiligungsmodelle (vgl. Ziff. 1.1.1), die für kurzfristig realisierbar betrachtet wurden, dientenbei der Ausarbeitung der vorliegendenVorschläge als Grundlage. Es wurde zwar keines der untersuchten Modelle unverändert übernommen, die Kombi-