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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten

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2 Grundzüge der Vorlage

Im Folgenden werden schwergewichtig zu denjenigen Themenbereichen gesetzgeberische Vorschläge unterbreitet, die aus zeitlichen Gründen (insbesondere Auslaufen geltenderRegelungen) priorisiert werden müssen:

2.1 Risikoausgleich

2.1.1 Geltende Regelung

Zur Entstehungsgeschichte der geltendenRegelung

Unter dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Krankenversicherung (KUVG) war die Freizügigkeit der Versicherten wegen den nach dem Eintrittsalter abgestuften Prämien, den EintrittsaltersgrenzeII und den zulässigen VersicherungsvorbehaIten stark eingeschränkt. Dies führte dazu, dass vorwiegend jüngere Versicherte (vor allem männlichen Geschlechts) und damit Versicherte mit unterdurchschnittlichen

Krankheitskostenihren Versichererwechselnkonnten.Die Folge war eine zuneh-

mende Konzentration sogenannt „schlechter Risiken“ bei bestimmten Krankenversicherern, so dass die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung stetig zunahnl Um dieser Entsolidarisierung in der Krankenversicherung entgegenzuwirken, wurde mit einem Bundesbeschluss (Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1991 über befristete Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung) auf den 1. Januar 1993 ein Risikoausgleich zwischen den Krankenversicherern eingeführt. Mit dem KVG wurde per 1. Januar 1996 der Risikoausgleich in das ordentliche Recht überführt. Nach Artikel 105 Absatz 4 KVG ist der Risikoausgleich auf die Dauer von zehn Jahren ab Inkrafttreten des KVG – also ab dem 1. Januar 1996 – befristet

Zur Konzeption des geltenden Risikoausgteichs

Unter dem KUVG war die Risikostruktur der einzelnen Krankenkassen sehr

unterschiedlich. Da davon auszugehen war, dass weiterhin eher die jüngeren, gesundenVersicherten von der Freizügigkeit Gebrauch machen werden, hättenVersicherer mit einer ungünstigen Risikostruktur bei Einführung der vollen Freizügigkeit ohne Korrektiv schlechte Startbedingungengehabt, die sie auch mit einer guten Organisation und Administration nicht hätten kompensieren können. Die Konzeption des Risikoausgleichs ging dabei von Anfang an nicht von den bei den einzelnen Versicherern effektiv entstandenenKosten, sondern von objektiven Risikofaktoren aus, nämlich dem Alter und dem Geschlechtder Versicherten. Ob ein Versicherer nach diesem Konzept für den Risikoausgleich Abgaben leisten muss oder Beiträge erhält, entscheidet sich somit aufgrund eines Vergleichs seiner Zusammensetzung nach Alter und Geschlecht mit der entsprechenden Zusammensetzung sämtlicher Versicherer, also faktisch mit der Wohnbevölkerung. Versicherer, die im Vergleich zum Gesamtdurchschnittmehr ältere Personen und mehr Frauen aufweisen, erhalten Beiträge, die von jenen Versicherern aufgebracht werden, welche weniger ältere Personen und Frauen versichern als dem Gesamtdurchschnitt entspricht.

Der Risikoausgleich wurde auf zehn Jahre befristet, weil erwartet wurde, dass sich die Unterschiede zwischen den Versicherern bezüglich Alter und Geschlecht durch die Freizügigkeit– wenn auch nur langsam– verringern würden und weil der Risi-