Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)

____________________________________________________________________________________________________________

2.1.3 Die Strafbestimmungen des Bˆrsengesetzes

Das Bundesgesetz vom 24. M‰rz 1995 ¸ber die Bˆrsen und den Effektenhandel (Bˆrsengesetz, BEHG; SR 954.1) enth‰lt in den Artikeln 40 bis 43 Strafbestimmungen. Gegenstand der Artikel 40 bis 42 BEHG sind als ‹bertretungen ausgestaltete Straftatbest‰nde, deren Verletzung nur bei vors‰tzlicher Begehung strafbar ist. Der als Vergehen konzipierte Artikel 43 BEHG bedroht die Verletzung des Berufsgeheimnisses mit Gef‰ngnis oder Busse. Strafbar ist nach Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 333 Absatz 1 StGB nur die vors‰tzliche Begehung. Die ‹bertretungen sind ebenfalls nur bei vors‰tzlicher Begehung strafbar. Sie werden mit Busse bis 200 000 Franken bedroht, bei der Verletzung von Meldepflichten nach Artikel 41 Absatz 1 BEHG betr‰gt die Busse das Doppelte des Kauf- oder Verkaufspreises. Zust‰ndig zur Verfolgung und Beurteilung nach den Verfahrensvorschriften des VStrR ist das Eidgenˆssische Finanzdepartement, ausser bei Verletzungen des Berufsgeheimnisses nach Artikel 43 BEHG, wo die Kantone zust‰ndig sind. Die Vergehen verj‰hren in sieben, die ‹bertretungen in vier Jahren.

2.1.4 Die Strafbestimmungen des Entwurfs des Bundesgesetzes ¸ber die kollektiven Kapitalanlagen (E-KAG)

Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 18. M‰rz 1994 ¸ber die Anlagefonds (Anlagefondsgesetz, AFG; SR 951.31) regelt die als Vergehen konzipierten Verstˆsse gegen das AFG, w‰hrend die ‹bertretungen Gegenstand von Artikel 70 AFG bilden. Die Vergehen werden bei vors‰tzlicher Begehung mit Gef‰ngnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis 200 000 Franken bestraft; bei fahrl‰ssiger Begehung liegt die Hˆchststrafe bei Busse bis 100 000 Franken. Die ‹bertretungen sehen bei vors‰tzlicher Begehung Haft oder Busse bis 100 000 Franken vor, bei fahrl‰ssiger Begehung ist die Maximalstrafe Busse bis 50 000 Franken. Das Berufsgeheimnis wird strafrechtlich nicht gesch¸tzt. Zust‰ndig zur Verfolgung und Beurteilung nach den Verfahrensvorschriften des VStrR ist das Eidgenˆssische Finanzdepartement. Die Vergehen verj‰hren in sieben, die ‹bertretungen in zehn Jahren.

Der Bundesrat hat am 15. Februar 2004 eine Vernehmlassung zum Bericht einer Expertenkommission unter der Leitung von Prof. Peter Forstmoser ¸ber den Entwurf des Bundesgesetzes ¸ber die kollektiven Kapitalanlagen (E-KAG) erˆffnet8. Die Vernehmlassungsfrist ist am 15. Mai 2004 abgelaufen. Das KAG soll das bisherige AFG ersetzen. Der E-KAG h‰lt an der Unterteilung der Straftatbest‰nde in Vergehen und ‹bertretungen fest, sieht indessen in Ber¸cksichtigung der Geldentwertung eine Erhˆhung des Bussenrahmens bis zu 500 000 Franken (f¸r Vergehen) vor und f¸hrt zahlreiche neue Straftatbest‰nde ein9.

8 http://www.efd.admin.ch/d/dok/gesetzgebung/vernehmlassungen/2004/01/anlagefondsg.pdf.

9 Art. 114 und Art. 115 E-KAG; vgl. dazu den Bericht der Expertenkommission Forstmoser vom November 2003, Ziff. 4.12.2 S. 122 ff.