Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)

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EBK-Vorschl‰ge wurden in Zweifel gezogen6. Die Expertenkommission sah sich deshalb veranlasst, das Konzept f¸r ein wirksames Sanktionensystem der Finanzmarktaufsicht namentlich aus rechtsstaatlicher Sicht nochmals umfassend zu ¸berpr¸fen.

1.4 Aufbau des Berichts

Nach Darstellung der Ausgangslage und der geltenden Sanktionsordnung im ersten und zweiten Kapitel wird im Kapitel drei der Entwurf der Gesetzesbestimmungen zu den Verwaltungssanktionen sowie die Synopse zu den harmonisierten Strafbestimmungen der Finanzmarktaufsicht erl‰utert.

2 Geltendes System der Sanktionen im Bereich der Finanzmarktaufsicht

2.1 Strafrecht

2.1.1 Vorbemerkung

Den Strafbestimmungen des Finanzmarktaufsichtsrechts ist gemeinsam, dass sie die Aus¸bung bewilligungspflichtiger T‰tigkeiten ohne Bewilligung der Aufsichtsbehˆrde, die Verletzung von Meldepflichten, die Verletzung von Geheimnissen, die Missachtung von Verf¸gungen der Aufsichtsbehˆrde oder Pflichtverletzungen der Pr¸fgesellschaften sanktionieren. Im Weiteren dienen die Strafbestimmungen der Durchsetzung von Pflichten und Verboten, die im Finanzmarktaufsichtsrecht von besonderer Bedeutung sind.

2.1.2 Die Strafbestimmungen des Bankengesetzes

Die Strafbestimmungen finden sich in den Artikeln 46 bis 49 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 ¸ber die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0). W‰hrend die Vergehen in den Artikeln 46 bis 48 BankG geregelt sind, befassen sich die Artikel 49 und 50 BankG mit den ‹bertretungen und Ordnungswidrigkeiten7. Die Vergehen werden bei vors‰tzlicher Begehung mit Gef‰ngnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis 50 000 Franken bestraft; bei fahrl‰ssiger Begehung liegt die Hˆchststrafe bei Busse bis 30 000 Franken. Die ‹bertretungen sehen bei vors‰tzlicher Begehung Haft oder Busse bis 20 000 Franken vor, bei fahrl‰ssiger Begehung ist die Hˆchststrafe Busse bis 10 000 Franken. Zust‰ndig zur Verfolgung und Beurteilung nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. M‰rz 1974 ¸ber das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) ist das Eidgenˆssische Finanzdepartement, ausser bei der Verletzung des Bankgeheimnisses nach Artikel 47 BankG und der Kreditsch‰digung nach Artikel 48 BankG, wo die Kantone zust‰ndig sind. Die Vergehen verj‰hren in sieben, die ‹bertretungen in zehn Jahren (vgl. dazu die Ausf¸hrungen in Ziffer 2.1.7).

6 Vgl. u. a. Andreas Donatsch, Schw‰chen der neuen Finanzmarktaufsicht, Gef‰hrdung grundlegender Verfahrensrechte, Neue Z¸rcher Zeitung (NZZ) vom 27. Januar 2004.

7 Als Ordnungswidrigkeiten gelten gem‰ss Artikel 3 VStrR die vom einzelnen Verwaltungsgesetz als solche bezeichnete oder die mit Ordnungsbusse bedrohte ‹bertretung.