Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)

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2.1.5 Die Strafbestimmungen des Entwurfs des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Die Totalrevision des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1978 betreffend die Aufsicht ¸ber die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01) befindet sich zur Zeit in der parlamentarischen Beratung10. Die folgenden Bemerkungen beziehen sich bereits auf die Strafbestimmungen, wie sie aus der Botschaft des Bundesrats hervorgehen (nachfolgend E-VAG genannt)11. Die Strafbestimmungen finden sich in den Artikeln 83 und 84 E-VAG. Die Vergehen werden bei vors‰tzlicher Begehung mit Gef‰ngnis oder Busse bis 1 000 000 Franken bestraft; bei fahrl‰ssiger Begehung liegt die Hˆchststrafe bei Busse bis 100 000 Franken. Die ‹bertretungen sehen bei vors‰tzlicher Begehung Busse bis 100 000 Franken vor, bei fahrl‰ssiger Begehung ist die Maximalstrafe Busse bis 50 000 Franken. Zust‰ndig zur Verfolgung und Beurteilung der Vergehen sind die Kantone. Die ‹bertretungen werden nach den Verfahrensvorschriften des VStrR durch die Aufsichtsbehˆrde verfolgt und beurteilt.

2.1.6 Die Straftatbest‰nde von Artikel 161 und 161bis Strafgesetzbuch

Der als Vergehen konzipierte Straftatbestand von Artikel 161 StGB bedroht das Ausn¸tzen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen mit Strafe. T‰ter sind bei Artikel 161 Ziffer 1 StGB einerseits die unternehmensinternen Entscheidungstr‰ger, d. h. Verwaltungsrat, Gesch‰ftsleitung einschliesslich deren Hilfspersonen, anderseits externe Personen, d. h. Revisionsstelle, Beauftragte, Behˆrdemitglieder, Beamte und alle Hilfspersonen, die als unechte Insider von kursrelevanten Tatsachen Kenntnis erhalten. Artikel 161 Ziffer 2 StGB erfasst als sogenannte Tippnehmer Personen, die eine kursrelevante Tatsache von einem Insider nach Ziffer 1 mitgeteilt erhalten. Gegenstand eines Insiderdelikts sind in der Schweiz bˆrslich oder vorbˆrslich gehandelte Effekten12. Das Bundesgericht legt dieses objektive Tatbestandsmerkmal als Erfordernis der Kotierung13 der Wertpapiere an einer Schweizer Bˆrse aus14. Erfasst sind nicht nur bˆrsliche, sondern auch in der Schweiz veranlasste ausserbˆrsliche oder ¸ber ausl‰ndische Bˆrsen get‰tigte Transaktionen, soweit die gehandelten Titel in der Schweiz kotiert sind. Objektiver Tatbestand ist die Kenntnis einer kursrelevanten Tatsache. Als kursrelevante Tatsachen bzw. Ereignisse gelten nach Artikel 161 Ziffer 3 StGB die Emission neuer Beteiligungsrechte und die Unternehmensverbindung oder ein ‰hnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen nur Fakten unter letzteres, die tiefgreifend in die Bilanz- oder Aktienstruktur einer Gesellschaft eingreifen15. Schliesslich m¸ssen die Tatsache vertraulich und der Kurssprung voraussehbar und erheblich sein. Tathandlung des Insiders ist das Ausn¸tzen des bevorstehenden Kurssprungs durch eigene Transaktionen oder die Bekanntgabe der kursrelevanten Tatsache an einen Dritten durch einen Tipp. Tat-

10 Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 2003, BBl 2003 3789; St‰nderat: AB 2003 S 1222ff.; Nationalrat: AB 2004 N 373ff.; St‰nderat: AB 2004 S 330ff.

11 BBl 2003 3875 und 3789

12 Wertpapiere.

13 Bˆrsenzulassung.

14 BGE 118 Ib 545 f. E. 3b/aa.

15 BGE 118 Ib 547.