Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)
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Tathandlung des Tippnehmers nach Artikel 161 Ziffer 2 StGB ist das Ausn¸tzen des Tipps zur Erlangung eines Vermˆgensvorteils f¸r sich oder einen anderen. Als Erfolgsdelikt ist die Tat erst vollendet, wenn dem T‰ter oder einem Dritten ein Vermˆgensvorteil erw‰chst.
Der ebenfalls als Vergehen konzipierte Straftatbestand von Artikel 161bis StGB bedroht die Kursmanipulation mit Strafe. Die Kursmanipulation ist ein sogenanntes gemeines Delikt, das von jedermann begangen werden kann. Gegenstand ist der Kurs von in der Schweiz bˆrslich gehandelten Effekten. Als bˆrslich gehandelt gelten Effekten, wenn der Handel im Rahmen einer Bˆrse im Sinn von Artikel 2 Buchstabe b BEHG oder einer ‰hnlichen Handelsstruktur, z. B. einer bˆrsen‰hnlichen Einrichtung nach Artikel 3 Absatz 4 BEHG, erfolgt. Eine Kotierung der Effekten wird somit nicht vorausgesetzt. Tathandlungen sind das Verbreiten irref¸hrender Informationen und der sogenannte "fiktive" Effektenhandel, wobei nur zwei eng umschriebene Scheingesch‰fte erfasst werden. Es handelt sich einerseits um sogenannte "wash sales", d. h. Effektengesch‰fte, bei denen die Parteien wirtschaftlich, nicht aber rechtlich identisch sind, die aber unbeteiligte Dritte auf Handelsaktivit‰ten schliessen lassen. Anderseits werden "matched orders", d. h. K‰ufe bzw. Verk‰ufe erfasst, die zeitgleich mit abgesprochenen, volumenm‰ssig entsprechenden Verk‰ufen bzw. K‰ufen eines Mitt‰ters oder Gehilfen erfolgen und dadurch kompensiert werden.
2.1.7 Das Verj‰hrungsrecht
Mit der am 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen ƒnderung der Verj‰hrungsvorschriften16 wurde Artikel 333 StGB, der die Anwendung des allgemeinen Teils des StGB in anderen Bundesgesetzen regelt, mit einem Absatz 5 erg‰nzt. Diese Bestimmung regelt bis zur Anpassung der einzelnen Gesetze die Spezialf‰lle, in denen eine von den allgemeinen Regeln des StGB abweichende Verj‰hrungsfrist gilt. Von besonderer Bedeutung f¸r das Finanzmarktaufsichtsrecht ist Artikel 333 Absatz 5 Buchstabe b StGB, wonach die Verfolgungsverj‰hrungsfristen f¸r ‹bertretungen, die mehr als ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer verl‰ngert werden: Beim BankG, AFG und dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 zur Bek‰mpfung der Geldw‰scherei im Finanzsektor (Geldw‰schereigesetz, GwG; SR 955.0), die f¸r ‹bertretungen eine Verfolgungsverj‰hrungsfrist von f¸nf Jahren vorsehen, verdoppelt sich diese damit auf zehn Jahre. Die Problematik dieser Regelung besteht darin, dass sie im Ergebnis wohl kaum der Absicht des Gesetzgebers entspricht. Es ist nicht sachgerecht, wenn eine ‹bertretung nach zehn, ein Vergehen demgegen¸ber bereits nach sieben Jahren verj‰hrt. So macht beispielsweise die Formulierung von Artikel 51 Absatz 3 BankG deutlich, dass der Gesetzgeber des Bankengesetzes die ‹bertretungen des Bankengesetzes hinsichtlich der Verj‰hrung einfach den Vergehen gleichstellen wollte. Es ist deshalb von einem gesetzgeberischen Versehen auszugehen und die Verj‰hrungsfrist entsprechend, d. h. analog den Vergehen, auf sieben Jahre zu k¸rzen. F¸r die ‹bertretungen nach dem Bˆrsengesetz betr‰gt die Verfolgungsverj‰h-
16 ƒnderungen vom 5. Oktober 2001 (Verj‰hrung der Strafverfolgung im Allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern; BBl 2001 5738) und vom 22. M‰rz 2003 (Verj‰hrung der Strafverfolgung; BBl 2002 2750)