Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht
Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)
____________________________________________________________________________________________________________
rungsfrist wie bisher vier Jahre (Art. 11 Abs. 1 VStrR in Verbindung mit Art. 333 Abs. 5 Bst. b StGB).
2.2 Verwaltungsrechtliche Sanktionen
Verwaltungsrechtliche Sanktionen sind Mittel, mit welchen die Erf¸llung von verwaltungsrechtlichen Pflichten erzwungen wird. Sie bilden das Gegenst¸ck zur Verf¸gungsgewalt der Verwaltungsbehˆrden, indem sie die Beachtung der gesetzlichen Pflichten und der hoheitlichen Anordnungen sicherstellen. Man unterscheidet zwischen exekutorischen und repressiven Sanktionen.
Exekutorische Sanktionen bezwecken unmittelbar die Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Pflichten. Sie werden auch als Massnahmen des Verwaltungszwangs oder der Vollstreckung bezeichnet.
Repressive Massnahmen sollen hingegen nicht den rechtm‰ssigen Zustand wiederherstellen, sondern nach einer Pflichtverletzung verhindern, dass k¸nftig wieder ein rechtswidriger Zustand eintritt. Mit ihnen wird also Druck auf die Pflichtigen ausge¸bt, um sie zu veranlassen, ihre verwaltungsrechtlichen Pflichten zu erf¸llen. Damit haben sie keine eigentliche Vollstreckungsfunktion, sondern vor allem pr‰ventive Wirkung, indem sie die Pflichtigen von der Verletzung ihrer Pflichten abhalten sollen. Sie kˆnnen weiter dazu dienen, begangenes Unrecht zu ahnden.
Pflichtwidriges Verhalten kann z. B dadurch sanktioniert werden, dass Befugnisse oder Vorteile, die vom Staat einger‰umt worden sind, entzogen oder zum Nachteil der Fehlbaren ver‰ndert werden (z. B. Bewilligungsentzug). Die Zuf¸gung dieser sogenannten administrativen Rechtsnachteile ist eine Mischform zwischen exekutorischen und repressiven Massnahmen. Die verletzte Pflicht kann zwar nicht durchgesetzt, wohl aber der rechtm‰ssige Zustand wieder hergestellt werden. Mit repressiven Sanktionen haben die administrativen Rechtsnachteile gemeinsam, dass ein Fehlverhalten geahndet werden soll17.
Das Finanzmarktaufsichtsrecht sieht u. a. die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen vor, die vorwiegend der Kategorie der administrativen Rechtsnachteile zuzuordnen sind:
2.2.1 Verwaltungssanktionen und Aufsichtsmittel gem‰ss Bankengesetz
Die EBK kann einer Bank, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erf¸llt oder ihre gesetzlichen Pflichten grob verletzt, die Bewilligung zur Gesch‰ftst‰tigkeit entziehen18. Gem‰ss Bankengesetz stehen nicht nur Massnahmen gegen Institute, sondern auch gegen gewisse dort t‰tige Personen zur Verf¸gung. Die mit der Verwaltung und Gesch‰ftsf¸hrung betrauten Personen der Bank m¸ssen einen guten Ruf geniessen und Gew‰hr f¸r
17 Vgl. zum System der verwaltungsrechtlichen Sanktionen statt vieler: Ulrich H‰felin/Georg M¸ller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Z¸rich 2002, Rz 1134ff.
18 Art. 23quinquies BankG