Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht

Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)

____________________________________________________________________________________________________________

eine einwandfreie Gesch‰ftsf¸hrung bieten19. Stellt die EBK ein gravierendes Fehlverhalten einzelner dieser Gew‰hrstr‰ger fest, kann sie deren Entfernung anordnen. Diese Massnahme wirkt faktisch wie ein Berufsverbot f¸r die betroffenen Personen, da sie ihnen die T‰tigkeit in leitender Stellung bei einer Bank verunmˆglicht. In weniger gravierenden F‰llen r¸gt die EBK die Bank in Form einer Feststellungsverf¸gung.

2.2.2 Verwaltungssanktionen gem‰ss Bˆrsengesetz

Einer Bˆrse oder einem Effektenh‰ndler kann gem‰ss Artikel 36 Absatz 1 BEHG die Bewilligung entzogen werden, wenn sie die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erf¸llen oder ihre gesetzlichen Pflichten oder betriebsinternen Vorschriften grob verletzen. Die EBK kann zudem die T‰tigkeit als Effektenh‰ndler dauernd oder vor¸bergehend verbieten20.

2.2.3 Verwaltungssanktionen gem‰ss dem Entwurf des Bundesgesetzes ¸ber die kollektiven Kapitalanlagen (E-KAG)

Die Bewilligungen f¸r Fondsprodukte und Fondstr‰ger werden gem‰ss Artikel 102 und 103 E-KAG entzogen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erf¸llt oder die gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Pflichten durch den Fondstr‰ger grob verletzt worden sind21. Zudem kann die Aufsichtsbehˆrde die Auflˆsung einer unbewilligten kollektiven Kapitalanlage oder eines unbewilligten Bewilligungstr‰gers verf¸gen oder deren gesetzeskonforme Umwandlung anordnen22.

2.2.4 Verwaltungssanktionen gem‰ss Versicherungsaufsichtsgesetz

Gem‰ss E-VAG ist das BPV befugt, einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur Versicherungst‰tigkeit f¸r einzelne oder alle Versicherungszweige zu entziehen, wenn es die Voraussetzungen f¸r die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erf¸llt oder seit mehr als sechs Monaten seine Gesch‰ftst‰tigkeit eingestellt hat23.

2.3 Selbstregulierung

2.3.1 Selbstregulierung im Bereich der Banken

Erg‰nzend zur staatlichen Regulierung durch den Gesetzgeber und die EBK ¸bt die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) eine Selbstregulierungsfunktion aus. Am 1. Juli 2003 ist die sechste Fassung der Vereinbarung ¸ber die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken vom 2. Dezember 2002 (VSB 03) in Kraft getreten. Die Besonderheit der erstmals 1977 erlassenen VSB liegt in ihrem privatrechtlich konstituierten Auf-

19 Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG

20 Art. 35 Abs. 3 Bst. b BEHG

21 vgl. auch Regelung nach geltendem Recht: Art. 57 Abs. 1 AFG.

22 vgl. auch Art. 58 Abs. 2 AFG

23 Art. 59 Abs. 1 E-VAG; vgl. zudem die Regelung nach geltendem Recht: Art. 40 VAG.