Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)

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1.3 Sanktionenbericht der EBK vom April 2003

Auf Wunsch der Expertenkommission hat die EBK Vorschl‰ge zur Erweiterung und Verst‰rkung des Sanktionenkatalogs der Finanzmarktaufsicht ausgearbeitet. Sie hat den sogenannten "EBK-Sanktionenbericht" im Dezember 2002 der Expertenkommission vorgelegt.

Anl‰sslich ihrer Medienkonferenz vom 3. Mai 2003 hat die EBK eine leicht ¸berarbeitete Fassung des "EBK-Sanktionenberichts"3 verˆffentlicht. Darin kommt die EBK zum Schluss, dass die heutigen Sanktionsmˆglichkeiten den Bed¸rfnissen einer zeitgem‰ssen Finanzmarktaufsicht nicht mehr entsprechen. Sie stellt fest, dass das Sanktionensystem zu wenig differenziert, teilweise l¸ckenhaft und unausgeglichen und das Sanktionsverfahren schwerf‰llig ist. Die M‰ngel sind bekannt und wurden wiederholt von nationalen und internationalen Gremien beanstandet4.

Zur Behebung dieser M‰ngel schl‰gt die EBK vor, im FINMAG Verwaltungssanktionen zu verankern, die von der k¸nftigen FINMA verh‰ngt werden kˆnnen. Letztere soll befugt sein, Vermˆgenssanktionen bis zu 50 Millionen Franken sowie Berufsbeschr‰nkungen mittels verwaltungsrechtlicher Verf¸gung anzuordnen. Als Tatbest‰nde sind f¸r die Institutsaufsicht schwere Verletzungen der Bewilligungsvoraussetzungen und f¸r die Marktaufsicht Marktmissbrauchstatbest‰nde vorzusehen. Das Verfahren soll sich grunds‰tzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richten, welches durch einige Elemente des Bundesstrafprozessrechts erg‰nzt und verst‰rkt wird. Im Bericht wird zudem vorgeschlagen, dass innerhalb der FINMA ein von den Linienfunktionen abgetrenntes Sanktionskomitee geschaffen wird. Dieses h‰tte in einem speziellen Sanktionsverfahren zu entscheiden, das den Anforderungen f¸r Strafverfahren gen¸gt. Die in den Aufsichtsgesetzen heute enthaltenen Straftatbest‰nde des Verwaltungsstrafrechts sollen auf das Wesentliche reduziert und die verbleibenden Tatbest‰nde ebenfalls durch Verwaltungssanktionen ersetzt werden. Insiderhandel und Kursmanipulation verbleiben in erg‰nzter Form als Straftatbest‰nde im Schweizerischem Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0), wobei sie nur noch in sehr schweren F‰llen auf Antrag der FINMA durch die Strafverfolgungsbehˆrden verfolgt werden. In anderen F‰llen erfolgt die Ahndung durch eine Verwaltungssanktion der FINMA. Das Sanktionensystem der Bˆrse bei Verletzung der Selbstregulierung soll aufsichtsrechtlich verst‰rkt werden. In schweren F‰llen soll die FINMA ein Disziplinarverfahren der Bˆrse an sich ziehen und im Verwaltungssanktionsverfahren verfolgen kˆnnen.

Im Vernehmlassungsverfahren zum ersten Teilbericht der Expertenkommission "Integrierte Finanzmarktaufsicht" haben sich zahlreiche Eingaben ablehnend zum Sanktionenbericht der EBK ge‰ussert. Auch die Verfassungsm‰ssigkeit und die EMRK5-Konformit‰t der

3 http://www.ebk.ch/d/aktuell/m030502-02d.pdf; http://www.ebk.ch/d/aktuell/m030502-03d.pdf.

4 Vgl. dazu namentlich Ziff. 4 des "EBK-Sanktionenberichts", S. 17ff. sowie den IMF Country Report No. 02/108, Switzerland: Financial System Stability Assessment, including Reports on the Observance of Standards and Codes on the following topics: Banking Supervision, Securities Regulation, Insurance Regulation, Payment Systems, and Monetary and Financial Policy Transparency (completed on May 13, 2002); siehe unten Ziff. 2.4.1.

5 Europ‰ische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschen und Grundfreiheiten vom 4. November 1950), am 28. November 1974 f¸r die Schweiz in Kraft getreten (SR 0.101).