Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)
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sichts- und Sanktionsmechanismus, der neben die bankengesetzlichen und strafrechtlichen Sanktionsinstrumente tritt: F¸r die Abkl‰rung und Ahndung von Verletzungen dieser Standesregeln hat die SBVg eine Aufsichtskommission eingesetzt, die einer fehlbaren Bank eine Konventionalstrafe von bis zu 10 Millionen Franken auferlegen kann. Die Aufsichtskommission hat der EBK von ihren Entscheiden jeweils Kenntnis zu geben.
2.3.2 Selbstregulierung im Bereich der Bˆrse
Auch im Bereich der Bˆrse ist Selbstregulierung vorgesehen. Die Bˆrse gew‰hrleistet eine eigene, ihrer T‰tigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und ‹berwachungsorganisation. Im Rahmen des BEHG sowie den dazugehˆrigen Verordnungen24 ist die Bˆrse f¸r den Erlass eines Reglements ¸ber die Zulassung von Effekten zum Bˆrsenhandel sowie aller Ausf¸hrungsbestimmungen selbst zust‰ndig25. Die Reglemente der Bˆrse bed¸rfen der Genehmigung durch die EBK26.
Von den bewilligten Bˆrsen in der Schweiz ist die SWX Swiss Exchange die bedeutendste. Sie verf¸gt ¸ber ein von der EBK genehmigtes Kotierungsreglement. Dieses sieht bei Regelverstˆssen Sanktionen vor wie etwa Verweis, Busse bis zu 200 000 Franken, Dekotierung, Ausschluss des Emittenten27 von weiteren Kotierungen sowie die Publikation der Sanktion. Gegen die Sanktionsentscheide, die von der Zulassungsstelle der SWX gef‰llt werden, kann bei der Disziplinarkommission der SWX Beschwerde gef¸hrt werden. Diese Entscheide kˆnnen an das Schiedsgericht der SWX weitergezogen werden. Entscheide der Disziplinarkommission, welche die Sistierung des Handels oder die Dekotierung betreffen, sind mittels Beschwerde bei der unabh‰ngigen Beschwerdeinstanz der SWX anfechtbar.
2.4 M‰ngel des heutigen Sanktionensystems der Finanzmarktaufsicht
2.4.1 Aus internationaler Sicht
Die Schweiz hat sich im Jahre 2001 als eines der ersten Industriel‰nder auf freiwilliger Basis einer ‹berpr¸fung des Finanzsektors im Rahmen des Financial Sector Assessment Program (FSAP) unterzogen. Im Zentrum dieser Finanzsektorpr¸fung steht die Fr¸herkennung von regulatorischen Defiziten und strukturellen Fehlentwicklungen mit Blick auf die Finanzsystemstabilit‰t. Im Schlussbericht28 empfiehlt der IWF unter anderem, zu pr¸- fen, ob die EBK die Befugnis erhalten soll, Bussen auszusprechen und die Fehlbaren ˆffentlich zu nennen.
24 Verordnung vom 2. Dezember 1996 ¸ber die Bˆrsen und den Effektenhandel (Bˆrsenverordnung, BEHV; SR 954.11), Verordnung der EBK vom 25. Juni 1997 ¸ber die Bˆrsen und den Effektenhandel (Bˆrsenverordnung-EBK, BEHV-EBK; SR 954.193)
25 Art. 8 BEHG
26 Art. 4 Abs. 2 BEHG
27 Juristische Personen des Privatrechts oder eine ˆffentlich-rechtliche Kˆrperschaft, die Wertpapiere ausgeben.
28 vgl. 1.3, insbesondere Fussnote 4.