Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)

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2.4.2 Strafbestimmungen des Finanzmarktaufsichtsrechts

Die Expertenkommission hat in einem ersten Schritt die Strafbestimmungen der verschiedenen Spezialgesetze der Finanzmarktaufsicht gepr¸ft und einander gegen¸bergestellt. Dabei ist ihr aufgefallen, dass sehr unterschiedliche Lˆsungen getroffen worden sind, was die Tatbest‰nde sowie die Strafdrohungen anbelangt. Die Unterschiede lassen sich zum grossen Teil auf die unterschiedlichen Entstehungszeitpunkte der Erlasse zur¸ckf¸hren.

Was den Strafrahmen der Strafbestimmungen des Finanzmarktaufsichtsrechts betrifft, so erscheint die Maximalhˆhe der Freiheitsstrafen und der Bussen in einigen Spezialgesetzen relativ niedrig. Angesichts der bei einer illegalen Bank- oder Effektenh‰ndlert‰tigkeit erzielbaren Gewinne sind diese Strafdrohungen kaum geeignet, vor strafbaren Handlungen wirksam abzuschrecken. Die Strafbestimmungen m¸ssen daher verwesentlicht und die Strafdrohungen angehoben werden. Auf Straftatbest‰nde, die in der Vergangenheit keine praktische Relevanz hatten, wird verzichtet. Schliesslich dr‰ngen sich auch im Verfahrensbereich Verbesserungen auf. So f¸hrt die geltende Regelung des Verfahrens wegen des mehrstufigen Instanzenzugs zu einer langen Verfahrensdauer: Liegt ein Endentscheid des Eidgenˆssischen Finanzdepartements in Form einer Strafverf¸gung (Art. 70 VStrR) vor und verlangt die beschuldigte Person die gerichtliche Beurteilung, geht der Fall an ein erstinstanzliches kantonales Gericht. Gegen ein erstinstanzliches Urteil sind die kantonalen Rechtsmittel zul‰ssig (Art. 80 VStrR). Schliesslich steht noch die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 83 VStrR).

Es hat sich zudem gezeigt, dass im BEHG Verhaltensweisen, die an sich strafw¸rdig w‰- ren, nicht bestraft werden kˆnnen, da nur die vors‰tzliche Begehung strafbar ist und der Vorsatz in gewissen F‰llen praktisch nicht nachgewiesen werden kann.

2.4.3 Insiderstrafnorm und Kursmanipulation

Es besteht breiter Konsens, dass die Insiderstrafnorm des Strafgesetzbuches (Art. 161 StGB) wesentliche Regelungsl¸cken aufweist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden namentlich Wertpapiergesch‰fte im Vorfeld einer Gewinnwarnung29 durch Artikel 161 StGB nicht erfasst. Gleiches gilt f¸r den Tatbestand der Kursmanipulation (Art. 161bis StGB). Die enge Umschreibung des Insidertatbestandes sowie des Tatbestandes der Kursmanipulation sowie die restriktive Auslegung durch das Bundesgericht ist denn auch einer der Gr¸nde f¸r die Schwierigkeiten, denen die EBK bei der Amtshilfe f¸r Bˆrsendelikte begegnet. Die EBK hat Ende 2003 einen Entwurf f¸r ein Rundschreiben mit aufsichtsrechtlichen Regeln zur Vermeidung von Marktmissbrauch (Informationsmissbrauch, Marktmanipulation und Marktirref¸hrung) in die Vernehmlassung gegeben, das die verpˆnten Tatbest‰nde zwar wesentlich weiter definiert als die Artikel 161 und 161bis StGB, das sich jedoch nur an ¸berwachte Institute richtet.

29 Gem‰ss Bundesgericht fallen Wertschriftenverk‰ufe, die vor einer Gewinnwarnung get‰tigt werden, um dem erwarteten Kursverlust entgegenzuwirken, nicht unter die Insiderstrafnorm (Urteil 2A.567/2001 vom 15. April 2002).