Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
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Sanktionen der Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli)
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Die Revision der Artikel 161 und 161bis StGB ist durch eine von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren 2001 eingesetzte Arbeitsgruppe gepr¸ft worden, die ihren Schlussbericht im Herbst 2003 dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement unterbreitet hat. Am 2. Oktober 2003 hat der St‰nderat als Zweitrat30 eine Motion angenommen, mit der eine ƒnderung der Insiderstrafnorm von Artikel 161 StGB verlangt wird31. Diese Arbeiten sollen mit denjenigen zur Umsetzung der ¸berarbeiteten 40 Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Bek‰mpfung der Geldw‰scherei (Financial Action Task Force on Money Laundering; FATF) koordiniert werden, die im Juni 2003 verabschiedet wurden; nach diesen Empfehlungen stellen k¸nftig auch Insidertrading und Kursmanipulation Vortaten zur Geldw‰scherei dar.
Angesichts der laufenden Arbeiten verzichtet die Expertenkommission darauf, ebenfalls eine Revision dieser beiden Strafbestimmungen zu pr¸fen.
2.4.4 Verwaltungsrechtliche Sanktionen
Wie aus dem oben beschriebenen Verwaltungssanktionsinstrumentarium der Finanzmarktaufsichtsbehˆrden hervorgeht, kˆnnen die EBK oder das BPV als eigentliche Sanktion nur entweder eine R¸ge, die abgesehen von der Missfallenskundgebung keine konkreten Rechtsfolgen nach sich zieht, oder die harte Massnahme des Bewilligungsentzugs aussprechen. Es steht somit f¸r mittelschwere Verstˆsse gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen keine Verwaltungssanktion zur Verf¸gung. Nach geltendem Recht besteht zudem keine Mˆglichkeit, bei pflichtwidrigem Verhalten die Einziehung von Gewinnen oder die Ablieferung des Betrags in der Hˆhe des vermiedenen Verlustes anzuordnen.
2.5 Sanktionen der Finanzmarktaufsicht im Ausland
Die EBK hat sich bei der Ausarbeitung ihrer Vorschl‰ge im "EBK-Sanktionenbericht" unter anderem auch von ausl‰ndischen Vorbildern leiten lassen32. Folgende ‹bersicht zeigt kurz die Sanktionsmechanismen in der EU-Regulierung und in vier ausgew‰hlten Staaten in Europa im Bereich des Finanzmarktaufsichtsrechts auf.
In der Europ‰ischen Union verlangen die neuesten Regulierungen zur Finanzmarktaufsicht33 von den Mitgliedstaaten neben Strafsanktionen "wirksame, verh‰ltnism‰ssige und abschreckende" "Verwaltungsmassnahmen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen". Die zust‰ndigen Behˆrden m¸ssen zudem befugt sein, Sanktionen ˆffentlich bekannt zu geben, "sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilit‰t der Finanzm‰rkte nicht ernstlich gef‰hrdet oder den Beteiligten keinen unverh‰ltnism‰ssig hohen Schaden zu-
30 St‰nderat: AB 2003 S 1017, der Nationalrat hatte die Motion am 4. Oktober 2002 ¸berwiesen, AB 2002 N 1686.
31 Motion NR Jossen Peter (02.3246), Insider-Strafnorm (Text im Beilagenheft Herbstsession Nationalrat 2002, S. 365).
32 Vgl. dazu Ziff. 6 des "EBK-Sanktionenberichts", S. 35ff.
33 Wie Art. 14 der Marktmissbrauchsrichtlinie 2003/6/EG vom 28. Januar 2003 und die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie ersetzende Finanzinstrumentsrichtlinie 2004/39/EG vom 21. April 2004, Art. 51.