Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht
Anhang I
Synopse der Straftatbestände des Finanzmarktaufsichtsrechts
Thema BankG Entwurf KAG BEHG GwG Entwurf VAG Entwurf FINMAG
Tätigkeit ohne Art. 46 Art. 114 Vergehen Art. 40 Geschäftsführung ohne Art. 36 Geschäftsführung Art. 84 Vergehen
Bewilligung1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei1 Mit Gefängnis Freiheitsstrafe bis Bewilligung ohne Bewilligung1 Mit Gefängnis Freiheitsstrafe bis zu Jahren oder mit Geldstrafe wird zu einem drei Jahren oder mit1 Mit Busse Freiheitsstrafe bis zu1 Mit Busse bis zu 200 000 drei Jahren oder mit Busse von höchsbestraft, wer vorsätzlich: Busse bis zu 500 000 Franken 200 000 Franken drei Jahren oder Franken wird bestraft, wer tens 1 000 000 Franken Geldstrafe
a. ohne Bewilligung der Ban- Geldstrafe wird bestraft, wer vor- mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Finanzintermediär nach wird bestraft, wer vorsätzlich:
kenkommission Aufsichtsbe- sätzlich: vorsätzlich: Artikel 2 Absatz 3 tätig a. die Versicherungstätigkeit ohne die hörde eine Bank eröffnet, einen a. ohne Bewilligung als Fondslei- a. ohne Bewilligung eine Börse wird, ohne über eine vorgeschriebene Bewilligung betreibt; Sitz, eine Zweigniederlassung tung, Anlagegesellschaft, Anlage- betreibt; Bewilligung nach Artikel 14 b. für ein in der Schweiz zur Versiche- oder eine Agentur einer auslän- stiftung, Depotbank, Kommandit- b. ohne Bewilligung als Effekten- zu verfügen oder einer rungstätigkeit nicht zugelassenes Verdischen Bank betreibt oder für gesellschaft für kollektive Kapital- händler tätig ist. Selbstregulierungsorgani- sicherungsunternehmen Versichesie einen ständigen Vertreter anlagen, Investmentgesellschaft,2 Handelt der Täter fahrlässig, so sation angeschlossen zu rungsverträge abschliesst oder vermitbestellt oder als Vertreter tätig Vermögensverwalter, Vertreter wird er mit Busse bis zu 250 000 sein. Im Wiederholungsfall telt;
ist, ausländischer kollektiver Kapital- Franken bestraft. beträgt die Busse mindes- c. sich in das Register über Versiche-
b. die für ausländisch be- anlagen oder Vertriebsträger han- tens 50 000 Franken. rungsvermittler nicht eintragen lässt, herrschte Banken vorgeschrie- delt oder ohne Bewilligung eine2 Auch die fahrlässige Tat- obwohl er dazu verpflichtet ist, oder bene Zusatzbewilligung nicht kollektive Kapitalanlage bildet; begehung ist strafbar. die Tätigkeit als Versicherungsvermitteinholt, b. öffentlich für in- und ausländi- ler ausübt, nachdem er aus dem Rewird mit Gefängnis bis zu sechs sche kollektive Kapitalanlagen gister gestrichen worden ist;
Monaten oder mit Busse bis zu wirbt, ohne über die erforderliche2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird 50 000 Franken bestraft. Bewilligung zu verfügen; er mit einer Busse von höchstens 100
2Handelt der Täter fahrlässig,2 Handelt der Täter fahrlässig, so 000 bis zu 250 000 Franken bestraft. so ist die Strafe wird er mit wird er mit Busse bis zu 250 000
Busse bis zu 30 000 250 000 Franken bestraft.
Franken bestraft.