Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 36Fedlex · Ergebnisbericht

Thema BankG Entwurf KAG BEHG GwG Entwurf VAG Entwurf FINMAG

Verletzung Art. 46 Art. 114 Vergehen Art. 84 Vergehen

von mit der1 Wer vorsätzlich1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr1 Mit Gefängnis oder mit Busse von Bewilligung c. die mit der Bewilligung ver- oder mit Busse bis zu 500 000 höchstens 1 000 000 Franken wird beverknüpften bundenen Bedingungen ver- Franken wird bestraft, wer straft, wer vorsätzlich:

Vorausset- letzt, vorsätzlich: g. die aufsichtsrechtlich festgelegten zungen wird mit Gefängnis bis zu sechs e. die mit der Bewilligung verbun- oder im Einzelfall verfügten Mindestan-

Monaten oder mit Busse bis zu denen Bedingungen und Auflagen forderungen an die Eigenmittel unter-50 000 Franken bestraft. verletzt; schreitet;

2Handelt der Täter fahrlässig,2 Handelt der Täter fahrlässig, so j. andere Handlungen vornimmt, welso ist die Strafe Busse bis zu wird er mit Busse bis zu 250 000 che die Sicherheit der Werte des ge-30 000 Franken. Franken bestraft. bundenen Vermögens vermindern;

2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit einer Busse von höchstens 100 000 Franken bestraft.

Art. 83 Übertretungen

1Mit Busse von höchstens 100 000 bis zu 250 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. gegen eine Verpflichtung nach Artikel 13 verstösst;

d. die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen oder im Einzelfall genehmigten technischen Rückstellungen nicht bildet;

2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit einer Busse von höchstens 100 000 Franken bestraft. Auch die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar.

Beeinträchti- Art. 84 Vergehen

gung des ge-1 Mit Gefängnis Freiheitsstrafe bis zu bundenen drei Jahren oder mit Busse von höchs-Vermögens tens 1 000 000 Franken Geldstrafe

wird bestraft, wer vorsätzlich:

h. aus dem gebundenen Vermögen Werte ausscheidet oder belastet, so dass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist;

2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit einer Busse von höchstens 100 000 bis zu 250 000 Franken bestraft.