Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 37Fedlex · Ergebnisbericht
Thema BankG Entwurf KAG BEHG GwG Entwurf VAG Entwurf FINMAG
Unbefugte Art. 46 Art. 114 Vergehen
Verwendung1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei1 Mit Gefängnis Freiheitsstrafe bis von geschütz- Jahren oder mit Geldstrafe wird zu einem drei Jahren oder mit ten Begriffen bestraft, wer vorsätzlich Busse bis zu 500 000 Franken
d. unbefugterweise in der Fir- Geldstrafe wird bestraft, wer vorma, in der Bezeichnung des sätzlich:
Geschäftszweckes oder in Ge- c. unbefugterweise Vermögen, die schäftsreklamen den Ausdruck nicht diesem Gesetz unterstehen, «Bank», «Bankier» oder «Spa- als «Anlagefonds», «Investmentren» verwendet, fonds», «Anlagestiftung» oder als wird mit Gefängnis bis zu sechs «Investmentgesellschaft» be-Monaten oder mit Busse bis zu zeichnet oder ähnliche Ausdrücke, 50 000 Franken bestraft. die zu Täuschung oder Verwechs-
2Handelt der Täter fahrlässig, lung Anlass geben können verso ist die Strafe wird er mit wendet;
Busse bis zu 30 000 250 0002 Handelt der Täter fahrlässig, so Franken bestraft. wird er mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
Irreführende Art. 46 Art. 114 Vergehen
Werbung1 Wer vorsätzlich1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr
e. in der Werbung irreführende oder mit Busse bis zu 500 000 Angaben macht oder den Franken wird bestraft, wer vorschweizerischen Sitz einer sätzlich:
Bank oder schweizerische Ein- d. in der Werbung für eine kollekrichtungen missbräuchlich ver- tive Kapitalanlage unzulässige, wendet, falsche oder irreführende Angawird mit Gefängnis bis zu sechs ben macht;
Monaten oder mit Busse bis zu2 Handelt der Täter fahrlässig, so 50 000 Franken bestraft. wird er mit Busse bis zu 250 000
2Handelt der Täter fahrlässig, Franken bestraft.
so ist die Strafe Busse bis zu 30
000 Franken.