Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 38Fedlex · Ergebnisbericht
Thema BankG Entwurf KAG BEHG GwG Entwurf VAG Entwurf FINMAG
Falsche An- Art. 114 Vergehen Art. 83 Übertretungen
gaben und1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr1 Mit Busse von höchstens 100 000 Verletzung oder mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: von Informati- Franken wird bestraft, wer e. eine der in Artikel 43 vorgesehenen onspflichten vorsätzlich: Informationspflichten verletzt;
f. im Jahresbericht, Halbjahresbe-2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird gegenüber
richt, Prospekt und vereinfachten er mit Busse von höchstens 50 000 dem Publikum
Prospekt oder bei andern Informa- Franken bestraft.
tionen falsche Angaben macht
oder wesentliche Tatsachen ver-
schweigt;
2Handelt der Täter fahrlässig, so
wird er mit Busse bis zu 250 000
Franken bestraft.
Art. 115 Übertretungen
1Mit Haft oder Busse bis zu
200 000 Franken wird bestraft,
wer vorsätzlich:
c. im Jahresbericht, Halbjahresbe-
richt, Prospekt oder vereinfachten
Prospekt nicht alle vorgeschriebe-
nen Angaben aufnimmt, letztere
nicht oder nicht rechtzeitig veröf-
fentlicht und den Jahresbericht,
Halbjahresbericht, Prospekt oder
vereinfachten Prospekt nicht oder
nicht innerhalb der vorgeschrie-
benen Fristen der Aufsichtsbehör-
de einreicht;
2Handelt der Täter fahrlässig, so
wird er mit Busse bis zu 100 000
Franken bestraft.