Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 38Fedlex · Ergebnisbericht

Thema BankG Entwurf KAG BEHG GwG Entwurf VAG Entwurf FINMAG

Falsche An- Art. 114 Vergehen Art. 83 Übertretungen

gaben und1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr1 Mit Busse von höchstens 100 000 Verletzung oder mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: von Informati- Franken wird bestraft, wer e. eine der in Artikel 43 vorgesehenen onspflichten vorsätzlich: Informationspflichten verletzt;

f. im Jahresbericht, Halbjahresbe-2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird gegenüber

richt, Prospekt und vereinfachten er mit Busse von höchstens 50 000 dem Publikum

Prospekt oder bei andern Informa- Franken bestraft.

tionen falsche Angaben macht

oder wesentliche Tatsachen ver-

schweigt;

2Handelt der Täter fahrlässig, so

wird er mit Busse bis zu 250 000

Franken bestraft.

Art. 115 Übertretungen

1Mit Haft oder Busse bis zu

200 000 Franken wird bestraft,

wer vorsätzlich:

c. im Jahresbericht, Halbjahresbe-

richt, Prospekt oder vereinfachten

Prospekt nicht alle vorgeschriebe-

nen Angaben aufnimmt, letztere

nicht oder nicht rechtzeitig veröf-

fentlicht und den Jahresbericht,

Halbjahresbericht, Prospekt oder

vereinfachten Prospekt nicht oder

nicht innerhalb der vorgeschrie-

benen Fristen der Aufsichtsbehör-

de einreicht;

2Handelt der Täter fahrlässig, so

wird er mit Busse bis zu 100 000

Franken bestraft.