Teilbericht 2
Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 39Fedlex · Ergebnisbericht
Thema BankG Entwurf KAG BEHG GwG Entwurf VAG Entwurf FINMAG
Unbefugte Art. 46
Entgegen-1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei nahme von Jahren oder mit Geldstrafe wird Publikums- bestraft, wer vorsätzlich geldern f. unbefugterweise Publikums-
oder Spareinlagen entgegennimmt,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe wird er mit Busse bis zu 30 000 250 000 Franken bestraft.
Faustpfänder Art. 46
1Wer vorsätzlich
g. Faustpfänder entgegen den Bestimmungen von Artikel 17 weiterverpfändet oder in Report gibt,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 30 000 Franken.
Geschäfte Art. 46
nach Art. 81 Wer vorsätzlich
BankG h. ohne vorherige Mitteilung an
die Schweizerische Nationalbank oder entgegen der Einsprache der Nationalbank oder entgegen den von ihr gestellten Bedingungen ein unter Artikel 8 fallendes Geschäft abschliesst, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 30 000 Franken.