Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 40Fedlex · Ergebnisbericht

Thema BankG Entwurf KAG BEHG GwG Entwurf VAG Entwurf FINMAG

Erteilen fal- Art. 46 Art. 114 Vergehen Art. 84 Vergehen

scher Aus-1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei1 Mit Gefängnis Freiheitsstrafe bis1 Mit Gefängnis Freiheitsstrafe bis zu künfte und Jahren oder mit Geldstrafe wird zu einem drei Jahren oder mit drei Jahren oder mit Busse von höchs-Nichterteilen bestraft, wer vorsätzlich: Busse bis zu 500 000 Franken tens 1 000 000 Franken Geldstrafe von Auskünf- i. der Bankenkommission Auf- Geldstrafe wird bestraft, wer vor- wird bestraft, wer vorsätzlich:

ten sichtsbehörde, der Revisions- sätzlich: d. gegenüber der Aufsichtsbehörde die

stelle Prüfgesellschaft, der g. der Revisionsstelle Prüfgesell- Geschäftsverhältnisse von Versichefachkundigen und unabhängi- schaft, dem Untersuchungsbeauf- rungsunternehmen, Versicherungsgen Person oder der National- tragten Sonderbeauftragten, dem vermittlern oder Personen, auf welche bank falsche Auskünfte erteilt, Sachwalter oder der Aufsichtsbe- wesentliche Funktionen ausgegliedert wird mit Gefängnis bis zu sechs hörde falsche Auskünfte erteilt werden, falsch darstellt oder verschlei-Monaten oder mit Busse bis zu oder die verlangten Auskünfte ert;

50 000 Franken bestraft. verweigert; e. im Geschäftsplan oder in einem Be-

2Handelt der Täter fahrlässig,2 Handelt der Täter fahrlässig, so richt, der gemäss dem vorliegenden so ist die Strafe wird er mit wird er mit Busse bis zu 250 000 Gesetz erstellt werden muss, falsche Busse bis zu 30 000 250 000 Franken bestraft. oder unvollständige Angaben macht; Franken bestraft. f. Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 1 nicht zur Genehmigung vorlegt beziehungsweise wer Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 2 der Aufsichtsbehörde nicht mitteilt;

i. erhebliche Tatsachen, die das gebundene Vermögen betreffen, unrichtig darstellt oder der Aufsichtsbehörde anderweitig falsche Angaben über das gebundene Vermögen oder die Kapitalanlagen macht;

2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit einer Busse von höchstens 100 000 bis zu 250 000 Franken bestraft. Art. 83 Übertretungen

1Mit Busse von höchstens 100 000 bis zu 250 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

c. den Geschäftsbericht und den Aufsichtsbericht nach Artikel 25 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist einreicht;

2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse von höchstens 50 000 Franken bestraft. Auch die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar.