Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 41Fedlex · Ergebnisbericht

Thema BankG Entwurf KAG BEHG GwG Entwurf VAG Entwurf FINMAG

Pflichtverlet- Art. 46 Art. 114 Vergehen Art. 84 Vergehen Art. 36a Pflichtverletzungen der zungen der1 Wer vorsätzlich1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr1 Mit Gefängnis oder mit Busse von Prüfgesellschaften

Revisionsstel- k. als anerkannte Revisionsstel- oder mit Busse bis zu 500 000 höchstens 1 000 000 Franken wird be-1 Wer vorsätzlich als bewilligte le Prüfgesell- le bei der Revision oder bei Er- Franken wird bestraft, wer straft, wer: Prüfgesellschaft oder fachkundischaft oder stattung des Revisionsberichtes vorsätzlich: l. als Revisor oder Revisorin bei einer ge und unabhängige Person die fachkundigen die ihm durch dieses Gesetz h. als anerkannte Revisionsstelle Revisionsstelle den gesetzlichen ihr durch dieses Gesetz oder die

oder die Ausführungsbestim- die ihr auferlegten Pflichten grob Pflichten nach den Artikeln 29 und 30 Ausführungsbestimmungen auf- und unabhän-

mungen auferlegten Pflichten verletzt, namentlich im Revisions- nicht nachkommt. erlegten Pflichten aufsichtsrecht-

gigen Perso-2

grob verletzt, namentlich im bericht falsche Angaben macht, Handelt der Täter fahrlässig, so wird lichen Bestimmungen grob vernen Revisionsbericht unwahre An- wesentliche Tatsachen ver- er mit einer Busse von höchstens 100 letzt, indem er im Prüfungsbe-

gaben macht oder wesentliche schweigt, eine vorgeschriebene 000 Franken bestraft. richt falsche Angaben macht, Tatsachen verschweigt oder ei- Meldung an die Aufsichtsbehörde wesentliche Tatsachen verne vorgeschriebene Aufforde- unterlässt oder Revisionsgeheim- schweigt, eine vorgeschriebene rung an die revidierte Bank un- nisse offenbart; Meldung an die Aufsichtsbehörterlässt oder einen vorgeschrie-2 Handelt der Täter fahrlässig, so de oder eine vorgeschriebene benen Bericht an die Banken- wird er mit Busse bis zu 250 000 Aufforderung an das geprüfte Inkommission nicht erstattet, Franken bestraft. stitut unterlässt, wird mit Freiwird mit Gefängnis bis zu sechs heitsstrafe bis zu drei Jahren Monaten oder mit Busse bis zu oder mit Geldstrafe bestraft.

50 000 Franken bestraft.2 Handelt der Täter fahrlässig, so

2Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bis zu 250 000 so ist die Strafe Busse bis zu Franken bestraft.

30 000 Franken.

Pflichtverlet- Art. 114 Vergehen Art. 84 Vergehen

zungen der1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr1 Mit Gefängnis oder mit Busse von

Schätzungs- oder mit Busse bis zu 500 000 höchstens 1 000 000 Franken wird be-

experten und Franken wird bestraft, wer vor- straft, wer vorsätzlich:

Aktuare sätzlich: k. als verantwortlicher Aktuar oder

i. als Schätzungsexperte die ihm verantwortliche Aktuarin den gesetzli-

chen Pflichten nach den Artikeln 23

auferlegten Pflichten grob verletzt.

und 24 nicht nachkommt;

2Handelt der Täter fahrlässig, so

2Handelt der Täter fahrlässig, so wird

wird er mit Busse bis zu 250 000

er mit einer Busse von höchstens 100

Franken bestraft. 000 Franken bestraft.