Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
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denjenigen Produktebereichen, in denen die technischen Vorschriften der Schweiz und der EG unterschiedlich sind, den schweizerischen Markt für Produkte aus der EG einseitig zu öffnen.
Mit Beschluss vom 25. Mai 2005 hat der Bundesrat sodann entschieden, die von der Motion Hess geforderte Ergänzung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse zur Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips im Sinne des Ausspracheergebnisses vom 4. Mai 2005 an die Hand zu nehmen. Der Ständerat hat die Motion Hess am 2. Juni 2005, der Nationalrat am 15. März 2006 angenommen.
Am 23. September 2005 hat der Bundesrat einen Bericht zur Cassis-de-Dijon-Thematik in Erfüllung des Postulats Leuthard verabschiedet2 und in diesem Rahmen über das weitere Vorgehen zur Revision des THG informiert.
Der vorliegende erläuternde Bericht zur Vernehmlassung über die Revision des THG ist in drei Teile gegliedert. In einem ersten, allgemeinen Teil wird der Begriff der technischen Handelshemmnisse näher erläutert. Sodann werden die von der Schweiz getroffenen Massnahmen zum Abbau technischer Handelshemmnisse dargelegt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das THG zu erwähnen. Weiter wird das Cassis-de-Dijon-Prinzip in der EG dargestellt und schliesslich werden die Ziele und der Inhalt der Revision des THG aufgezeigt.
In einem zweiten Teil werden die geplanten Änderungen des THG im Detail erläutert.
Der dritte Teil befasst sich mit den Auswirkungen dieser Gesetzesrevision, wie den personellen und finanziellen Auswirkungen auf Bund und Kantone, den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen, dem Verhältnis zum internationalen und europäischen Recht sowie der Verfassungsmässigkeit.
Im Rahmen dieser Gesetzesrevision werden auch die schweizerischen Produktevorschriften auf Abweichungen vom in der EG bzw. dem EWR geltenden Recht überprüft. Diese Abweichungen sind Gegenstand des Dokumentes mit dem Titel „Überprüfung der Abweichungen im schweizerischen Produkterecht vom in der EG geltenden Recht“. Sie sind integraler Bestandteil der Vernehmlassung. Der Bundesrat wird seinen Entscheid, welche Abweichungen vom EG-Recht bzw. vom in den EG- und EWR-Staaten geltenden Recht beibehalten und welche fallengelassen werden sollen, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens treffen und allfällig erforderliche Gesetzesänderungen - von wenigen in den Vernehmlassungsunterlagen explizit erwähnten Ausnahmen abgesehen - in der Botschaft zur Revision des THG zum Entscheid vorlegen. Dabei wird er sich vom Prinzip leiten lassen, Abweichungen vom EG-Recht noch restriktiver, d.h. nur dann vorzusehen, wenn ohne diese wesentliche öffentliche Interessen gefährdet wären.
1.2 Technische Handelshemmnisse
Bei technischen Vorschriften handelt es sich um verbindliche Regeln der staatlichen Rechtsordnung. Durch den Erlass solcher Vorschriften verknüpft der Gesetzgeber das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung oder die Entsorgung von Erzeugnissen mit dem Erfordernis, dass bestimmte technische oder qualitative Merkmale erfüllt sind. Solche Anforderungen betreffen beispielsweise die Herstellung, die Zusammensetzung, die Masse, das Gewicht, die Form, die Leistungen, den Energieverbrauch, die Emissionen, die Bezeichnung oder die Verpackung eines Produktes.
2 Der Bericht ist unter folgendem Link abrufbar: http://www.seco.admin.ch/news/00650/index.html?lang=de .