Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
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Handelshemmnissen dargelegt werden. In einem zweiten Teil wird sodann die schweizerische Strategie dargestellt.
1.3.1 Abbau technischer Handelshemmnisse in der EG und im EWR
Der Grundsatz des freien Warenverkehrs bildet einen der Eckpfeiler des Binnenmarkts. Der Grundsatz bedeutet, dass alle nationalen Beschränkungen des Warenverkehrs innerhalb der EG zu beseitigen sind.
Viele Handelshemmnisse wurden im Rahmen der gemeinschaftlichen Harmonisierung beseitigt. Hierbei werden in Richtlinien einheitliche Produktevorschriften festgelegt, welche in der Folge durch die Mitgliedstaaten in ihr innerstaatliches Recht zu übernehmen sind. Ist dieser Prozess abgeschlossen und eine Richtlinie in Kraft getreten, gelten für die betroffenen Produkte auf dem ganzen Binnenmarkt materiell vereinheitlichte Regeln (sogenannt "harmonisierter Bereich").
Für Produkte, die nicht Gegenstand der gemeinschaftlichen Harmonisierung sind, gelten Artikel 28 bis 30 EG-Vertrag, die - ausser in den in Artikel 30 genannten Gründen - Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbieten.
Diese Bestimmungen sind auch die Basis des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, der die Mitgliedstaaten in allen auf Gemeinschaftsebene nicht oder nicht vollständig harmonisierten Bereichen verpflichtet, rechtmässig in einem anderen EU-Mitgliedstaat hergestellte oder in Verkehr gebrachte Produkte in ihrem Hoheitsgebiet zu akzeptieren. Die Anwendung dieses Grundsatzes kann von den Mitgliedstaaten nur in Fällen angefochten werden, in denen insbesondere die öffentliche Sicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt gefährdet wären. Ausserdem müssen in diesen Fällen getroffene einschränkende Massnahmen den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit entsprechen4. In der EG national unterschiedlich geregelte Produktebereiche, auf welche dieses Prinzip Anwendung findet, werden als der "nichtharmonisierte Bereich" bezeichnet.
Mit dem Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wurde diese Regelung auch auf die dem EWR beigetretenen EFTA-Staaten ausgeweitet.
1.3.2 Abbau technischer Handelshemmnisse in der Schweiz
Mit der Ablehnung des EWR-Abkommens hat das Problem der technischen Handelshemmnisse für die Schweiz eine neue Dimension erlangt. Unser Land sieht sich seither Handelspartnern - wirtschaftlich den mit Abstand wichtigsten - gegenüber, welche unter sich diese Behinderungen weitgehend beseitigt haben. Als Reaktion darauf hat der Bundesrat seither zwei Strategien zum Abbau technischer Handelshemmnisse entwickelt: die autonome Harmonisierung der schweizerischen Vorschriften mit dem EG-Recht sowie staatsvertragliche Vereinbarungen mit der EG zum Abbau technischer Handelshemmnisse. Beide Strategien sind im THG verankert.
1.3.2.1 Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG)
Das im Rahmen des Revitalisierungsprogramms verabschiedete und am 1. Juli 1996 in Kraft getretene THG hat zum Ziel, dass bestehende Handelshemmnisse bestmöglich abgebaut werden und dass die von den Fachämtern vorbereiteten und vom Bundesrat erlassenen
4 Sogenanntes Cassis-de-Dijon-Prinzip, benannt nach einem wegweisenden Grundsatzentscheid des Europäischen Gerichtshofes, siehe dazu ausführlich Ziffer 1.4.