Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten

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Darüber hinaus können Vorschriften verlangen, dass das Erzeugnis nach bestimmten Verfahren geprüft, dass seine Konformität mit den geltenden Vorschriften bewertet, dass es bei einer Behörde angemeldet oder durch eine solche formell zum Markt zugelassen wird.

Mit dem Erlass von Produktevorschriften verfolgen Staaten in der Regel legitime Ziele, die primär nicht handelspolitischer Natur sind. Namentlich der Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Konsumenten und Arbeitnehmern oder die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage bilden seit einiger Zeit Anlass zu zahlreichen solchen Regelungen. Auf der anderen Seite können Produktevorschriften aber auch den Güteraustausch behindern oder sogar gezielt dazu dienen, einheimische Wirtschaftsinteressen vor ausländischer Konkurrenz zu schützen.

Zu einem technischen Handelshemmnis kommt es, wenn ein Hersteller zwar sämtliche für den Markt A erforderlichen Produktevorschriften erfüllt, für dasselbe Produkt aber keinen Zugang zum Markt B findet, da auf diesem andere Anforderungen gelten, identische Anforderungen anders angewendet werden oder die im Land A durchgeführten Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen im Land B nicht anerkannt werden.

Der Begriff der technischen Vorschriften wird in Artikel 3 Buchstabe b THG wie folgt definiert:

„rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:

1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten,

2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,

3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens.“

Folglich stellen namentlich folgende Vorschriften keine technischen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b THG dar:

- Strafbestimmungen, Lenkungsabgaben, vorgezogene Entsorgungsgebühren im Sinne

des Umweltschutzgesetzes, Zölle, Mehrwertsteuern.

- Weitere Beispiele sind im Zusammenhang mit dem Schutz des geistigen Eigentums zu

nennen, so z.B. die in ein Register eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben sowie die Frage der Erschöpfung im geistigen Eigentum.

- Vorschriften, die sich nicht auf Produkte beziehen. Eine Ware gilt dann als Produkt im

Sinne des THG, wenn mit ihr Handel getrieben werden kann3.

1.3 Abbau technischer Handelshemmnisse

Zweifellos ist die EG derjenige Wirtschaftsraum, welcher in Bezug auf den Abbau technischer Handelshemmnisse weltweit am weitesten fortgeschritten ist. Im nachfolgenden soll daher in einem ersten Teil die Strategie der EG zum Abbau von technischen

3 Z.B. ortsfeste Anlagen (nach Anhang 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), SR 814.710) sind keine Produkte, weil sie nicht als Ganzes im- oder exportiert werden können. Abfälle gelten nicht als Produkt, sofern sie nach Artikel 7 Absatz 6 des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) nur bewegliche Sachen sind, deren sich der Inhaber entledigt (kein positiver Geldwert) oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (bei der Entsorgung wird der Abfall nicht in Verkehr gebracht, sondern aus dem Verkehr gezogen.) Weiter sind gefährliche Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 (SR 0.814.05) keine Produkte.