Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
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technischen Vorschriften keine neuen Hemmnisse schaffen. Das als Rahmenerlass konzipierte Gesetz führt allgemeine, bereichsübergreifend geltende Grundsätze in die umfangreiche schweizerische Gesetzgebung über die einzelnen Produktesektoren ein. Diese sollen bewirken, dass unnötige technische Handelshemmnisse in allen Phasen und auf allen Stufen der Vorbereitung, des Erlasses und der Anwendung von Produktevorschriften vermieden werden.
Eine erste Kategorie von Bestimmungen (2. Kapitel, Artikel 4 - 6) richtet sich an den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber des Bundes. Darin werden Grundsätze formuliert, welche bei der Vorbereitung, dem Erlass sowie der Änderung von Produktevorschriften zu beachten sind. Solche Vorschriften legen die Voraussetzungen fest, unter denen Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen und enthalten namentlich Regeln hinsichtlich Beschaffenheit, Eigenschaften, Verpackung, Beschriftung, Herstellung, Transport, Lagerung, Prüfung, Konformitätsbewertung, Anmeldung und Zulassung von Produkten.
Gemäss Artikel 4 sind technische Vorschriften so auszugestalten, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Zu diesem Zweck sind sie auf die Vorschriften unserer wichtigsten Handelspartner, d.h. in der Regel auf jene der EG, abzustimmen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind gemäss Artikel 4 Absätze 3 und 4 nur zulässig, soweit überwiegende öffentliche Interessen namentlich aus Gründen des Gesundheits-, des Umwelt- oder des Verbraucherschutzes dies erfordern5. Für die Bürgerinnen und Bürger begründet diese erste Kategorie von Bestimmungen keine Rechte oder Pflichten.
Eine zweite Kategorie von Bestimmungen (3. Kapitel, Artikel 7 - 16; 4. Kapitel, 2. Abschnitt Artikel 19 - 22) zielt darauf ab, durch Schaffung und Delegation von Kompetenzen sowie die Beschreibung von Verfahren die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in der Schweiz technischen Handelshemmnissen umfassend, effizient und flexibel begegnet werden kann. Adressat auch dieser Vorschriften sind in erster Linie die Behörden.
Die dritte Kategorie von Bestimmungen (4. Kapitel, 1. Abschnitt, Artikel 17 und 18; 5. Kapitel, Artikel 23 - 30) richtet sich demgegenüber an alle Rechtssubjekte, indem sie einerseits gewisse Grundsätze bezüglich der Erfüllung von Produktevorschriften und des diesbezüglichen Nachweises, anderseits strafrechtliche Sanktionen bei Missachtung solcher Vorschriften vorsehen.
1.3.2.2 Autonome Harmonisierung
Was den innerhalb der EG "harmonisierten Bereich" betrifft6, lassen sich technische Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und den EG- bzw. EWR-Staaten dadurch verringern, dass der schweizerische Gesetzgeber seine Produktegesetzgebung der in der EG geltenden soweit anpasst, als dadurch Inkompatibilitäten vermieden werden. Seit der Eurolex-Vorlage von 1992 verfolgt der Bundesrat konstant dieses Ziel. Dennoch gibt es heute noch zahlreiche Abweichungen vom in der EG geltenden Recht. Diese sind im Bericht zur Überprüfung der Abweichungen im schweizerischen Produkterecht vom in der EG geltenden Recht aufgeführt. Der Bundesrat ist bestrebt, im Rahmen der THG-Revision das schweizerische Produkterecht noch weiter dem Produkterecht der EG anzupassen und
5 Interessen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a sind der Schutz: a. der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit; b. des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; c. der natürlichen Umwelt; d. der Sicherheit am Arbeitsplatz; e. der Konsumenten und der Lauterkeit des Handelsverkehrs; f. des nationalen Kulturgutes; g. des Eigentums.
6 Siehe Ziffer 1.3.1.