Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 59 Seiten
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für ein bestimmtes Produkt keine EG-weit harmonisierten Produktevorschriften gibt, gilt gemäss diesem Prinzip folgendes: Das aus einem anderen Mitgliedstaat der EG importierte Produkt, das nach den nationalen Vorschriften des Exportlandes hergestellt worden ist, darf grundsätzlich überall in der EG in Verkehr gesetzt werden. Beschränkungen sind nur zulässig, soweit sie aus übergeordneten öffentlichen Interessen zwingend erforderlich sind. Dieses Prinzip stellt eine Ergänzung zum Prinzip der Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften (Harmonisierung) und nicht einen Ersatz desselben dar. Bei der Anwendung des Prinzips durch die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sind des Weiteren die Interpretationen des EuGH und der Europäischen Kommission zu berücksichtigen.
In der EG wird das Cassis-de-Dijon-Prinzip11 bereits seit über fünfundzwanzig Jahren angewendet und bildet Gegenstand einer umfangreichen Rechtssprechung sowie einer aufmerksamen und konstanten Überprüfung durch die Europäische Kommission, welche mehrere Mitteilungen12 und Berichte13 verabschiedet hat, um eine korrekte nationale Umsetzung des Prinzips sicherzustellen.
Ein wichtiger Grundsatz des Gemeinschaftsrechts besagt, dass für ein Produkt die im EG-Vertrag verankerte Warenverkehrsfreiheit in Anspruch genommen werden kann. Der freie Warenverkehr ist indessen keine absolute Freiheit: Die gegenseitige Anerkennung zwischen den EG-Staaten ist an das Recht des Importlandes geknüpft, zu überprüfen, ob das von dem Erzeugnis gebotene Schutzniveau dem Schutzniveau gleichwertig ist, das in den eigenen nationalen Vorschriften gefordert wird. Dieses Recht muss sich auf objektive, nichtdiskriminierende, vorab bekannte Kriterien stützen, die dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen setzen, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern.
Diese Kriterien müssen in entsprechender Form veröffentlicht oder leicht zugänglich sein. In jedem Fall muss das Überprüfungsrecht stets in einem möglichst kurzen, rationellen und kostengünstigen Verfahren ausgeübt werden. Im Prinzip darf im Importland keine systematische Kontrolle vor dem Inverkehrbringen vorgenommen werden. Das Importland kann die Konformität eines Produkts mit seinen eigenen technischen Vorschriften also generell nur bei einer Prüfung im Rahmen seiner Marktaufsichtstätigkeit und nur nach dem Inverkehrbringen untersuchen. Ein Genehmigungsverfahren, das dem Inverkehrbringen im Importland vorgeschaltet ist, kann unter sehr strengen Voraussetzungen gerechtfertigt sein14.
1.5 Ziel der Revision des THG
Mit dieser Revision soll das bestehende Instrumentarium zur Verhinderung technischer Handelshemmnisse durch ein zusätzliches Instrument, das sogenannte Cassis-de-Dijon-Prinzip, erweitert werden. Zu diesem Zweck wird namentlich ein neues Kapitel (Kapitel 3a) zum Marktzutritt geschaffen.
11 In der EG wird für das Cassis-de-Dijon genannte Prinzip auch der Begriff „Prinzip der gegenseitigen Anerkennung“ verwendet.
12 Mitteilung der Kommission über die Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 („Cassis de Dijon“), Amtsblatt Nr. C 256 vom 3. Oktober 1980, S. 2; Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen – Erleichterung des Marktzugangs für Waren in einem anderen Mitgliedstaat: praktische Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung; Amtsblatt Nr. C 265 vom 4. November 2003, S. 2.
13 Zweiter Zweijahresbericht über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, KOM(2002),
419 endgültig.
14 In seinem Urteil vom 22. Januar 2002 (Canal Satélite Digital SL gegen Adminstración General del Estado, Beteiligte: Distribuidora de Televisión Digital SA (DTS), Rechtssache C-390/99. Slg. 2002, S. I-607) hat der Gerichtshof nachdrücklich daran erinnert, dass ein Vorabgenehmigungsverfahren den freien Warenverkehr einschränkt. Daher müsse eine solche Vorschrift, um im Hinblick auf diese Grundfreiheit zulässig zu sein, einen im Gemeinschaftsrecht anerkannten und im Allgemeininteresse liegenden Grund haben und dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit genügen, d. h. geeignet sein, die Verwirklichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das dafür Erforderliche hinausgehen.