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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Tierschutzverordnung

3 Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden.

Art. 38 Gruppenhaltung

1 In Gruppen gehaltene Schweine dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Kastenständen fixiert werden.

2 Bei rationierter Fütterung unter Einsatz von Abruffütterungssystemen muss sichergestellt sein, dass die Schweine während der Futteraufnahme nicht vom Fressplatz vertrieben werden können.

3 In Fressliegebuchten müssen die Gänge so breit sein, dass die Tiere sich ungehindert drehen und einander ausweichen können.

Art. 39 Abferkelbuchten

1 Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die Sau frei drehen kann. Während der Geburtsphase kann sie im Ausnahmefall fixiert werden.

2 Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben.

3 Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen.

Art. 40 Ferkelkäfige

Abgesetzte Ferkel dürfen nicht in mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen oben offen sein.

4. Abschnitt: Schafe

Art. 41 Stallhaltung

1 Schafe dürfen nicht angebunden gehalten werden.

2 Für Schafe muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichender geeigneter Einstreu versehen ist.

3 Einzeln gehaltene Schafe müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

Art. 42 Fütterung

1 Schafe müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben, auf Sömmerungsweiden mindestens einmal täglich, ausgenommen im Winter bei Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden.

2 Über zwei Wochen alten Lämmern muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen.