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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Tierschutzverordnung

2 Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen.

3 Kälber müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben, auf Sömmerungsweiden mindestens einmal täglich.

4 Kälbern dürfen keine Maulkörbe angelegt werden.

Art. 28 Haltung von Kälbern

1 Kälber bis zum Alter von vier Monaten dürfen nicht angebunden gehalten werden.

2 Kälber dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.

3 Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden.

4 Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

Art. 29 Liegebereich

1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel muss der Liegebereich mit ausreichender geeigneter Einstreu versehen werden.

2 Für übriges Rindvieh muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichender geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist.

3 Rindvieh über vier Monate darf nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Ausgenommen sind einzelne Tiere, die in der Entwicklung zurückgeblieben sind und ausgemästet werden.

Art. 30 Anbindehaltung

1 Rindvieh, das angebunden gehalten wird, muss sich regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode im Freien bewegen können. Es darf höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen.

2 Mutter- und Ammenkühe sowie Wasserbüffel dürfen nicht angebunden gehalten werden.

Art. 31 Laufställe

1 In Laufställen für Rindvieh oder für Wasserbüffel müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen können.

2 In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein.

3 Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind