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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Natur- und Heimatschutz
Art. 43 Weidehaltung im Gehege
1 Schafe dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Sofern die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt werden, muss ihnen im Gehege ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein trockener Liegeplatz vorhanden sein.
2 Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein, oder es muss geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden.
Art. 44 Schur
1 Wollschafe müssen mindestens einmal pro Jahr geschoren werden.
2 Frisch geschorene Tiere sind vor extremer Witterung zu schützen.
5. Abschnitt: Ziegen
Art. 45 Stallhaltung
1 Ziegen dürfen nicht angebunden gehalten werden.
2 Für Ziegen muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichender geeigneter Einstreu versehen ist. Erhöht angebrachte Liegenischen müssen nicht eingestreut sein.
3 Einzeln gehaltene Ziegen müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.
4 Zicklein bis zum Alter von vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Zicklein auf dem Betrieb vorhanden ist.
Art. 46 Fütterung
1 Ziegen müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben, auf Sömmerungsweiden mindestens einmal täglich.
2 Über zwei Wochen alten Zicklein muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen.
Art. 47 Weidehaltung im Gehege
1 Ziegen dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Sofern die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt werden, muss ihnen im Gehege ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein trockener Liegeplatz vorhanden sein.
2 Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein, oder es muss geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden.