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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Natur- und Heimatschutz
Art. 52 Hufpflege
Hufe sind so zu pflegen, dass die Pferde mit oder ohne Hufschutz anatomisch richtig stehen können und ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist.
Art. 53 Bewegung
1 Pferden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren.
2 Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde sowie andere Pferde, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden freie Bewegung im Freien erhalten.
3 Genutzte Pferde müssen regelmässig mindestens dreimal pro Woche mindestens zwei Stunden freie Bewegung im Freien erhalten.
Art. 54 Auslaufflächen
1 Die Auslaufflächen müssen die Mindestflächen nach Anhang 1 Ziffer 15 aufweisen.
2 Der Boden ist so zu gestalten, dass die Pferde den Auslauf in jeder Gangart ohne besondere Sturzgefahr nutzen können. Es dürfen keine erheblichen Verunreinigungen vorhanden sein.
3 Zäune müssen ausbruchsicher und gut sichtbar sein. Sie dürfen keine Verletzungsgefahr darstellen. Das Verwenden von Stacheldraht ist verboten.
7. Abschnitt: Hauskaninchen
Art. 55 Beschäftigung und Gruppenhaltung
1 Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben.
2 Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen nicht einzeln gehalten werden.
Art. 56 Gehege und Käfige
1 Käfige müssen:
a. eine Bodenfläche nach Anhang 1 Tabellen 161 und 162 Ziffer 11 aufweisen oder, wenn die Bodenfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf der die Tiere ausgestreckt liegen können;
b. mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen können.
2 Gehege müssen mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können.
3 Gehege ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden.