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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Natur- und Heimatschutz

Art. 52 Hufpflege

Hufe sind so zu pflegen, dass die Pferde mit oder ohne Hufschutz anatomisch richtig stehen können und ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist.

Art. 53 Bewegung

1 Pferden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren.

2 Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde sowie andere Pferde, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden freie Bewegung im Freien erhalten.

3 Genutzte Pferde müssen regelmässig mindestens dreimal pro Woche mindestens zwei Stunden freie Bewegung im Freien erhalten.

Art. 54 Auslaufflächen

1 Die Auslaufflächen müssen die Mindestflächen nach Anhang 1 Ziffer 15 aufweisen.

2 Der Boden ist so zu gestalten, dass die Pferde den Auslauf in jeder Gangart ohne besondere Sturzgefahr nutzen können. Es dürfen keine erheblichen Verunreinigungen vorhanden sein.

3 Zäune müssen ausbruchsicher und gut sichtbar sein. Sie dürfen keine Verletzungsgefahr darstellen. Das Verwenden von Stacheldraht ist verboten.

7. Abschnitt: Hauskaninchen

Art. 55 Beschäftigung und Gruppenhaltung

1 Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben.

2 Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen nicht einzeln gehalten werden.

Art. 56 Gehege und Käfige

1 Käfige müssen:

a. eine Bodenfläche nach Anhang 1 Tabellen 161 und 162 Ziffer 11 aufweisen oder, wenn die Bodenfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf der die Tiere ausgestreckt liegen können;

b. mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen können.

2 Gehege müssen mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können.

3 Gehege ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden.