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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Natur- und Heimatschutz
Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet.
4 Für die Aufnahme des Grundfutters muss pro Tier ein genügend breiter Fressplatz vorhanden sein, ausser bei geeigneten Formen der Vorratsfütterung.
Art. 32 Weidehaltung im Gehege und Schutz vor Hitze
1 Rindvieh oder Wasserbüffel dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Sofern die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt werden, muss ihnen im Gehege ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein trockener Liegeplatz vorhanden sein.
2 Bei Hitze müssen Wasserbüffeln Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
3. Abschnitt: Schweine
Art. 33 Beschäftigung
Schweine müssen sich jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können.
Art. 34 Fütterung
1 Schweine müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden.
2 Rationiert gefütterten Sauen, Zuchtremonten und Ebern muss in Ergänzung zum Kraftfutter ausreichend Futter mit hohem Rohfaseranteil zur Verfügung stehen.
Art. 35 Schutz vor Hitze
Bei Hitze müssen Schweinen ab 25 kg in Gruppenhaltung sowie Ebern Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Art. 36 Stallböden und Liegeflächen
1 Für Schweine in Gruppenhaltung und Zuchteber muss ein in grösseren Flächen zusammenhängender Liegebereich auf nichtperforiertem Boden vorhanden sein.
2 Kastenstände für Sauen dürfen nur zu einem Drittel mit perforiertem Boden versehen sein.
Art. 37 Haltung
1 Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden.
2 Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Kastenständen gehalten werden.