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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

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Tierschutzverordnung

6. Abschnitt: Pferde

Art. 48 Begriffe

1 Als Pferde gelten die domestizierten Tiere der Pferdegattung (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel).

2 Als Jungpferde gelten abgesetzte Fohlen bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, aber längstens bis zum zurückgelegten fünften Lebensjahr.

3 Als Nutzung gilt die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr.

4 Zur Bewegung zählen die Nutzung und die freie Bewegung eines Pferdes.

5 Als freie Bewegung gilt die Bewegung in einem Auslauf, bei der ein Pferd selber über die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung bestimmt. Das Führen an der Hand oder durch eine Führmaschine zählen nicht zur freien Bewegung.

6 Als Auslauffläche gilt jede umzäunte Fläche im Freien, in der Pferden die Möglichkeit zur freien Bewegung gewährt wird.

Art. 49 Haltung

1 Pferde dürfen nicht angebunden gehalten werden.

2 Liegeplätze in Unterkünften müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein.

3 Pferde müssen mindestens Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd haben.

4 Jungpferde müssen in Gruppen gehalten werden.

5 Werden Pferde in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein, ausgenommen für Jungpferde. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein.

Art. 50 Haltung im Freien

Werden Pferde Tag und Nacht im Freien gehalten, so dürfen sie nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Sofern die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt werden, muss ihnen im Gehege ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Unterstand zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein trockener Liegeplatz vorhanden sein.

Art. 51 Futter

Pferden muss zur arttypischen Beschäftigung jederzeit Raufutter, wie Futterstroh, zur Verfügung stehen, ausgenommen während des Weidegangs.